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Gebet in der Schule

Sollen muslimische Schüler in der Schule beten dürfen? Ein Verbot eines Wuppertaler Gymnasiums sorgte zuletzt für Aufregung. Dabei ist die Rechtlage klar. (hier zur pdf-Version)

Provokantes Beten oder das Gefühl der Provokation durch Betende?

Vor einigen Tagen sorgte eine Meldung für Aufregung, nach der SchülerInnen eines Wuppertaler Gymnasiums „provozierendes“ Beten verboten wurde und LehrerInnen aufgefordert wurden, Zuwiderhandelnde namentlich der Schulleitung zu melden.1
Um die Wogen zu glätten ist es hilfreich, sich auf das zu besinnen, was die Grundlage allen Handelns, insbesondere auch staatlichen Handelns sein muss: unser gemeinsamer Rechtsrahmen.  Alle drei bisher zum Thema Gebet in der Schule ergangenen Urteile gehen von der in Deutschland sehr weit gefassten Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 GG), nicht ganz korrekt meist „Religionsfreiheit“ genannt, aus.

In ständiger Rechtsprechung wird Art. 4 folgendermaßen definiert:
„Art. 4 GG garantiert in Absatz 1 die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, in Absatz 2 das Recht der ungestörten Religionsausübung. Beide Absätze des Art. 4 GG enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht […] Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten […] Dazu gehört auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln. Dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze, sondern auch solche religiösen Überzeugungen, die ein Verhalten als das zur Bewältigung einer Lebenslage richtige bestimmen […].2

Wie andere vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte auch, kann die Glaubensfreiheit nur durch andere, gleichrangige Grundrechte oder Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang eingeschränkt werden. Die dafür in Frage kommenden konkurrierenden Grundrechte werden seitens eines angerufenen Gerichts gegeneinander abgewogen und der Konflikt nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz gelöst, d.h. es wird ein schonender Ausgleich gesucht und die widerstreitenden Interessen möglichst in Einklang gebracht. So soll im Ergebnis sichergestellt werden, dass jeder der beteiligten Grundrechtsträger seine Grundrechte in größtmöglichem Umfang verwirklichen kann. Die bisher ergangenen Urteile sind – wie alle anderen gerichtlichen Entscheidungen auch – Einzelfallentscheidungen. Dennoch geben sie natürlich einen rechtlichen Rahmen vor, an dem sich an Schulen auftretende Diskussionen um das Gebet orientieren können und auch müssen.

Das Verwaltungsgericht Berlin stellte 2009 fest, dass der klagende muslimische Schüler prinzipiell das Recht hat, während des Besuchs der Schule außerhalb der Unterrichtszeit einmal täglich ein islamisches Gebet zu verrichten.3 Das Gericht, das sich auf ein Gutachten des bekannten Juristen Mathias Rohe stützte, kam zu dem Schluss, dass die Verrichtung des rituellen Gebets unter den Schutz von Art. 4 GG fällt.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin4 schränkte im Mai 2010 dieses Recht unter Hinweis auf konkurrierende Grundrechte ein und verknüpfte – aufgrund der spezifischen Situation an der Schule – die Zulässigkeit des Gebets mit der Existenz flankierender Maßnahmen, etwa der Einrichtung eines Gebetsraums. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass kein Anspruch auf flankierende Maßnahmen durch die Schule bestehe.
Ausschlaggebend dafür, dass das Gebet ohne flankierende Maßnahmen verboten werden konnte, war die spezifische Situation an der Schule. Die Schulleitung berichtete von massiven Konflikten innerhalb der Schülerschaft, die zu einer konkreten Gefährdung des Schulfriedens geführt hatten. Die Streitereien hätten sich innerhalb der muslimischen Schüler an unterschiedlichen Auslegungen von Koranversen entzündet und schließlich in Mobbing, Beleidigungen, Bedrohungen und sexistischen Diskriminierungen gegipfelt. Mangelnde oder „falsche“ religiöse Praxis hätte zur Abwertung anderer als „minderwertige Muslime“ geführt und christliche Schüler seien mit Schimpfwörtern belegt worden. Die Schüler, die die Konflikte schürten, hätten sich lt. der Schulleitung „[…] regelmäßig darauf berufen, dass der Koran ihr Verhalten legitimiere.“ 5 Die Schulleitung war der Auffassung, die Lage würde sich noch verschlimmern, wenn sie das Gebet auf dem Schulgelände erlaube.

Grundlage der Gerichtsentscheidung war also die massive Störung des Schulfriedens an der Schule des Klägers. Die nächste Instanz – das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig – entschied im November 2011 Folgendes:6Die Glaubensfreiheit des Schülers aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berechtigt ihn grundsätzlich, während des Besuchs der Schule außerhalb der Unterrichtszeit ein Gebet zu verrichten. Diese Berechtigung findet ihre Schranke in der Wahrung des Schulfriedens.“ Grundsätzlich müsse der Staat wegen der Glaubensfreiheit religiöse Bezüge in Schulen zulassen und die Verrichtung eines Gebets in der Schule könne von der Schulverwaltung nicht generell verboten werden.
Das verfassungsrechtliche Gebot religiöser Neutralität des Staates verlange nicht nach einer Schule, die von jeglichen religiösen Bezügen frei gehalten werde. Die Schule sei vielmehr gehalten, die weltanschaulichen und religiösen Zusammenhänge unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Realitäten zu vermitteln, ohne sie in die eine oder andere Richtung einseitig zu bewerten (denn das wäre ein Verstoß gegen die staatliche Neutralität).
Duldet die Schulverwaltung die Verrichtung des islamischen Gebets, liege darin keine einseitige Bevorzugung des islamischen Glaubens oder eine Beeinflussung anderer SchülerInnen im Sinne dieses Glaubens. Das Gebet ist, da es sich um einen individuellen Akt handelt, der Schule auch nicht zurechenbar, sondern die Erlaubnis, es in der Schule zu verrichten, stellt lediglich die Gewährung der grundrechtlichen Freiheit der SchülerInnen dar. Die staatliche Neutralität wird dadurch nicht in Frage gestellt.

Die sogenannte negative Glaubensfreiheit von Mitschülern und Lehrkräften verpflichte und berechtigte die Schulverwaltung nicht, sie vor einer Begegnung mit fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen gänzlich zu verschonen. Es sei lediglich sicherzustellen, dass kein Zwang zum Mitbeten ausgeübt werde. Einschränkungen dieser grundsätzlichen Erlaubnis zur Verrichtung des Gebets in der Schule außerhalb der Unterrichtszeit könnten sich ergeben, wenn das Gebet geeignet sei, den Schulfrieden zu stören. Der Schulfrieden könne beeinträchtigt werden, wenn ein religiös motiviertes Verhalten von SchülerInnen religiöse Konflikte in der Schule hervorrufe oder verschärfe. Schulen sollten jedoch in der Lage sein, solche Konflikte – ebenso wie Konflikte aus anderen Ursachen – mit den gegebenen pädagogischen und disziplinarischen Mitteln zu lösen. Die Grenze der Religionsfreiheit sei dort erreicht, wo aufgrund des religiös motivierten Verhaltens eines oder mehrerer SchülerInnen der staatliche Bildungsauftrag nicht mehr erfüllt werden könne und ein ordnungsgemäßer Unterricht nicht mehr möglich sei.
Die Einrichtung eines eigenen Raumes zur Verrichtung des Gebets war nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts an der betroffenen Berliner Schule aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Um die Schulen vor Ort in ähnlichen Fällen zu unterstützen, gab die Senatsverwaltung eine Handreichung „Islam und Schule“ heraus.7 Darin heißt es, dass nur sehr wenige Jugendliche in der Schule beten wollten. „Dafür reicht in der Regel ein abgeschiedener Ort zur unterrichtsfreien Zeit.“ Die Gebete könnten auch in der Pause verrichtet werden, die Lehrer sollen aber darauf achten, dass der Schulbetrieb nicht gestört werde und dass betende Jugendliche ihre Mitschüler nicht unter Druck setzten.
Fazit: Das Gebet in der Schule genießt den Schutz des Art.4 GG, es kann nur verboten werden, wenn dadurch eine massive Störung des Schulfriedens verursacht wird. Ist der Schulfrieden gestört, ist die Schule zunächst verpflichtet, alle Mittel einzusetzen, um die Konflikte zu lösen. Dabei ist – wie der Lehrbeauftragte für Staatskirchenrecht an der Universität Heidelberg, Georg Neureither, richtig feststellt8 – mehr zu erwarten, als lediglich Gespräche zu führen. Das war die einzige Maßnahme, die die beklagte Schule in Berlin ergriffen hatte.
Im Hinblick auf den Fall des Wuppertaler Gymnasiums bedeutet das: Die Schule muss nachweisen, dass eine Störung des Schulfriedens in nicht unerheblichem Ausmaß vorliegt und – nach dem BVerfG-Beschluss zum Kopftuch – wohl auch, dass dieser Zustand schon seit längerer Zeit anhält und den Konflikten mit den üblichen Maßnahmen nicht beizukommen war. Die Aussage, Lehrer und andere Schüler haben sich „bedrängt“9 gefühlt, reicht als subjektive Empfindung zur Einschränkung eines so existenziellen Grundrechts wie der Glaubensfreiheit nicht aus und das Hausrecht allein kann nicht dazu benutzt werden, Grundrechte auszuhebeln.
Insgesamt scheint – wenn die Berichterstattung korrekt ist – an der Schule kein besonders vertrauensvolles Klima geherrscht zu haben oder die Schulleitung hatte keinerlei Draht zu ihren Schülerinnen und Schülern. Die Behauptung jedenfalls, man habe die Lehrerschaft um die Namen der Betenden gebeten, um mit ihnen in Verhandlungen zur Einrichtung eines Gebetsraumes zu treten, klingt wenig glaubhaft. Sollte man die SchülerInnen, die beten wollen, nicht einmal namentlich kennen, darf man getrost davon ausgehen, dass nicht einmal die erste Stufe von Maßnahmen zur Lösung von Schulkonflikten, das Gespräch, in Angriff genommen wurde. Ein Verbot aber setzt voraus, dass alle zur Verfügung stehenden Maßnahmen nicht gefruchtet haben
Die kolportierte rechtliche Interpretation der Bezirksregierung, das Gebet könne auf der gleichen rechtlichen Basis verboten werden wie die Teilnahme am Schwimmunterricht erzwungen werden könne,10 ist fachlich fragwürdig. Das auf dem Schulrecht basierende Hausrecht (bspw. § 69 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 46 Abs. 2 S.3 SchulG Berlin) ermächtigt die Schulleitung u.a. dazu, das Miteinander in der Schule so zu regeln, dass ein möglichst reibungsloser Unterricht stattfinden kann; damit wird im aktuellen Fall das Verbot des Gebets begründet. Das Gebot zur Teilnahme am Schwimmunterricht stützt sich dagegen auf Normen des Schulgesetzes, die einen koedukativen Unterricht zur Förderung der Gleichberechtigung von Jungen und Mädchen anordnet und die Schüler zur Teilnahme am Unterricht verpflichtet (bspw. §§ 3 Abs. 4 Satz 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe n, § 69 Abs. 4 Satz 1 SchulG in Hessen). Darüber hinaus ist auch die Ausgangssituation kaum vergleichbar: Der betende Schüler nimmt seine grundsätzlich vorbehaltlos gewährleistete religiöse Freiheit wahr, und das kann ihm nur aufgrund einer konkret auftretenden Gefahr für den Schulfrieden verwehrt werden. Eine beantragte Befreiung vom Schwimmunterricht dagegen kann abgelehnt werden, um die Erziehungsziele der Schule zu gewährleisten. Eine Vergleichbarkeit der rechtlichen Basis scheint daher wenig naheliegend, wenn nicht sogar an den Haaren herbeigezogen. Derzeit scheint man um Schadensbegrenzung bemüht zu sein und nach Angaben der Schulaufsicht sucht die Schulleitung nach einer Lösung, die den rechtlichen Vorgaben entspricht,11 d.h. die Zulassung des Gebets, ohne dass andere dadurch gestört werden. Von Zuständen, wie sie im Berliner Fall zu einem Verbot des Gebets geführt haben, ist in Wuppertal jedenfalls keine Rede.
Es liegt im Interesse der muslimischen Schülerschaft, dass eventuelle interreligiöse Auseinandersetzungen nicht aus dem Ruder laufen, denn damit schadet sie sich am Ende nur selbst und setzt die Freiheitsräume, die das deutsche Recht bietet, unnötig aufs Spiel. Andererseits sollten auch Schulen den Wunsch nach einem Gebetsraum, der sich ja in Form eines Raumes der Stille auch für andere Gruppen nutzen lässt, nicht allzu schnell mit dem Hinweis auf unüberwindliche organisatorische Hürden abbügeln. Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg und wenn die Bezirksregierung verlauten lässt, es gebe an keiner weiteren Schule vergleichbare Konflikte, lässt sich daraus eher schließen, dass sich dort eine für alle akzeptable Lösung gefunden hat, als dass es dort keine SchülerInnen gibt, die beten. In unserer Beratungsarbeit machen wir immer wieder die Erfahrung, dass es sich bei Auseinandersetzungen, die sich an religiösen Fragen entzünden, oft um Stellvertreterdiskussionen handelt. Es geht auf der einen Seite um ein Kollegium, das der Wahrnehmung religiöser Freiheiten seitens muslimischer Schüler mit Argwohn begegnet und darin ein Zeichen sieht, dass „der Islam die Gesellschaft unterwandert“ und auf der anderen Seite um eine Schülerschaft, die sich als extremistisch stigmatisiert sieht, nur, weil sie für verpflichtend empfundene religiöse Gebote auch im Laufe des Schultages in den Pausen oder Freistunden erfüllen will. Beide Seiten interpretieren das Verhalten des jeweils Anderen – den jahrelangen Predigten vom Clash of Cultures sei Dank – als Anzeichen eines (eskalierenden) Kulturkampfes und verfallen leider oft in eine entsprechende Rhetorik. Vor diesem Hintergrund gedeihen innerhalb des Kollegiums Überzeugungen, dass SchülerInnen mit ihrem Gebet nur provozieren wollen und auf der Seite der Schülerschaft Überzeugungen, ein Verbot seitens der Schule diene ausschließlich dazu, „die Muslime“ zu unterdrücken. Zum verzerrten Bild mancher Kollegien tragen übrigens so genannte Experten, die in Lehrer-Fortbildungsseminaren der verfassungswidrigen Einschränkung der Religionsfreiheit im Allgemeinen und an Schulen im Besonderen, das Wort reden, erheblich bei.
Da die Macht an Schulen eindeutig nicht gleichmäßig verteilt ist, muss man von denjenigen, die erwachsen sind, als Pädagogen ausgebildet wurden und langjährige Erfahrungen haben, einen kühleren Kopf erwarten, als von Schülern, die sich erst auf dem Weg zum Erwachsenwerden befinden und deren Identität noch nicht gefestigt ist. Dass solche Phasen dadurch gekennzeichnet sind, in allen möglichen Bereichen über die Stränge zu schlagen, ist nichts Neues und jeder Lehrkraft geläufig. Neu ist nur, dass entsprechend der zunehmenden Vielfalt in der Gesellschaft eine weitere Facette hinzugekommen ist. Gegen die damit verbundene Verunsicherung helfen keine Verbote, sondern nur fundiertes Wissen über die Vielfalt der Lebensweisen der Schülerinnen und Schüler.
Nach dem Kopftuch-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts 2015 wurde das Schulgesetz in NRW überarbeitet und einige Passagen eingefügt, die – wenn sie denn mit Leben gefüllt werden – für alle Beteiligten zu einer besseren Schule führen. Die Schule wird dort (§ 2, Abs. 7 und 8) als Raum religiöser und weltanschaulicher Freiheit definiert, die Wahrung der Offenheit und Toleranz gegenüber unterschiedlichen Überzeugungen festgeschrieben und es soll vermieden werden, die Empfindungen anders Denkender zu verletzen. „Die Schule ermöglicht und respektiert im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unterschiedliche Auffassungen. Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 nehmen ihre Aufgaben unparteilich wahr.“ Erste Adressaten, die Vielfalt auszuhalten und die grundgesetzlich garantierten Freiheiten nicht eigenmächtig einzuschränken, sind also nicht die Schülerinnen und Schüler, sondern logischerweise diejenigen, die am längeren Hebel sitzen. Es ist daher wünschenswert, dass in nicht allzu ferner Zukunft jede Schule einen Raum hat, in den sich diejenigen, die beten, meditieren oder auch nur die Seele baumeln lassen wollen, während der Pausen zurückziehen können.
Damit würde dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil vielleicht doch noch das von Georg Neureither prophezeite potentielle Schicksal, als „Nena-Entscheidung“ in die Rechtsgeschichte einzugehen, erspart bleiben.12 Denn dann dürfte nicht nur „irgendwie, irgendwo, irgendwann“ gebetet werden, sondern ganz selbstverständlich auch dort, wo Schülerinnen und Schüler einen Großteil ihres Tages und viele Jahre ihres Lebens verbringen, dort, wo ihr Bild von einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft und einem Staat, der laut Grundgesetz die Heimstatt aller Bürger ist, maßgeblich geprägt wird.

 

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1 U.a. Marie Todeskino: Muslimische Schüler fallen durch „provozierendes Beten“ auf – Wirbel an Wuppertaler Gymnasium http://www.derwesten.de/region/muslimische-schueler-fallen-durch-provozierendes-beten-auf-wirbel-an-wuppertaler-gymnasium-id209791697.html zuletzt abgerufen am 3.3.2017.
2 BVerfG, Urteil vom 24. September 2003, 2 BvR 1436/02, Rn. 37.
3 VG Berlin, Urteil vom 29. September 2009, Az. 3 A 984.07
4 OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Mai 2010, Az. 3 B 29.09
5 Ebenda, Rn. 35.
6 BVerwG, Urteil vom 30. November 2011, Az. 6 C 20.10
7 https://www.berlin.de/imperia/md/content/sen-bildung/politische_bildung/islam_und_schule.pdf?start&ts=1454406254&file=islam_und_schule.pdf
8 Neureither, Georg: Schulgebet-Urteil des BVerwG: Ein Staatsbankrott ganz eigener Art. http://verfassungsblog.de/schulgebeturteil-des-bverwg-ein-staatsbankrott-ganz-eigener-art/
9 Hansen, Lukas: Wuppertal Gymnasium will muslimischen Schülern Gebet verbieten http://www.ksta.de/nrw/wuppertal-gymnasium-will-muslimischen-schuelern-gebet-verbieten-25950388, zuletzt abgerufen am 3.3.217.
10 Marie Todeskino a.a.O.
11 Ebenda.
12 Neureither, Georg a.a.O.

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