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Satzung des „Aktionsbündnis muslimischer Frauen in Deutschland e. V.“

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Aktionsbündnis muslimischer Frauen in Deutschland“.
Sitz des Vereins ist Wesseling.
Das Aktionsbündnis hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter der Nr. VR 16191 eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben und Ziele

  1. Zweck des Vereins „Aktionsbündnis muslimischer Frauen in Deutschland“ ist die Verbesserung der politischen und gesellschaftlichen Teilhabe vorrangig von Musliminnen.
  2. Der Verein setzt sich für die Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation vorrangig muslimischer Frauen und Mädchen, sowie deren Familien und Lebensgemeinschaften ein. Der Verein versteht sich insbesondere als Interessenvertretung dieser Personengruppen.
  3. Der Verein setzt sich für die Durchsetzung der Menschenrechte und für eine demokratische Gesellschaft ein. Er wendet sich gegen jegliche Form von Diskriminierung, nationalistische und rassistische Anschauungen und tritt für gleichberechtigte Teilhabe ein. Er fördert das interreligiöse und interkulturelle Zusammenleben in unserer Gesellschaft.
  4. Der Verein arbeitet aus sozialer Verantwortung ohne parteipolitische Bindung.
  5. Der Verein verfolgt in diesem Sinne folgende Zwecke: Förderung der Zusammenarbeit der Frauen in der Bundesrepublik Deutschland, Förderung der Bildung und Erziehung, Förderung der Jugendhilfe, Förderung der Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen und politischen Institutionen, Der Verein verwirklicht die vorgenannten Zwecke, indem er folgende Aufgaben wahrnimmt:
    • 5.1.Unterstützung von Konzepten und Initiativen, welche das Potential der interreligiösen und interkulturellen Kompetenz erkennen und fördern. Insbesondere setzt er sich für die Anerkennung der erworbenen Fähigkeiten als eine Bereicherung für die gesamte Gesellschaft ein. Der Verein fördert interkulturelle Bildung und Erziehung auf allen Ebenen. Hierfür können entsprechende Einrichtungen geschaffen werden.
    • 5.2.Veröffentlichung seiner Erfahrungen und Kenntnisse. Der Verein versteht sich als Lobbyorganisation der unter §2 Absatz 2 genannten Personengruppen. Zur Durchsetzung seiner politischen Forderungen arbeitet der Verein mit anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen zusammen. Ein besonderes Anliegen des Vereins ist die Förderung muslimischer Frauen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte in Deutschland.
    • 5.3 Beratungs- und Unterstützungsangebote für muslimische Frauen und Mädchen, insbesondere im Bereich der Bildung.
    • 5.4.Förderung der Bildung und Erziehung mittels Durchführung von Tagungen, Seminarveranstaltungen und Forschungsprojekten für die Mitglieder, zu denen eine interessierte Öffentlichkeit, MultiplikatorInnen und VertreterInnen der Medien Zugang haben.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der steuerbegünstigten Zwecke der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Allgemeine Grundsätze

Das Aktionsbündnis muslimischer Frauen in Deutschland bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Seine Tätigkeit beruht auf der Grundlage der freiheitlich demokratischen Grundordnung und den Prinzipien des sozialen Rechtsstaates.
Der Verein missbilligt jede Diskriminierung von Menschen gemäß Artikel 3 GG. Es lehnt jede Form der Gewaltanwendung ab.
Das Aktionsbündnis muslimischer Frauen ist unabhängig von allen politischen, religiösen und wirtschaftlichen Instanzen des Auslandes.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Mitglied des Vereins kann werden, wer die Ziele des Vereins bejaht und unterstützt. Es werden aktive, passive und fördernde Mitglieder unterschieden. Aktive Mitglieder sind muslimische Frauen*. Sie haben aktives und passives Wahlrecht.
  3. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung kann auf Antrag der abgelehnten Person die nächste Mitgliederversammlung des Vereins entscheiden (zweite Instanz). Der Antrag auf Mitgliedschaft kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem folgenden Kalendermonat.
  5. Über die Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages und dessen Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
  6. Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die durch finanzielle, sachliche oder sonstige Zuwendungen die Vereinszwecke dauerhaft fördern. Die fördernde Mitgliedschaft kann durch einfache Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand beantragt werden. Fördernde Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.
  7. Passive Mitglieder sind aktive oder fördernde Mitglieder, die ihre Mitgliedsbeiträge länger als zwei Jahre nicht zahlen. Sie erhalten keine mit der Mitgliedschaft verbundenen Vorteile, solange die Mitgliedschaft ruht. Passive Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Austritt oder Tod des Mitglieds.
  2. Der Austritt erfolgt zum Monatsende nach schriftlicher Kündigung beim Vorstand.
  3. Falls ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Mehrheit der Anwesenden ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme (Vetorecht) zu geben. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Auf Antrag des ausgeschlossenen Mitglieds entscheidet die nächste Mitgliederversammlung des Vereins (zweite Instanz).

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  • a. Entgegennahme von Tätigkeits- und Finanz berichten des Vorstands
  • b. Überwachung und Einhaltung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins
  • c. Entgegennahme von Prüfungsberichten der Rechnungsprüfer/innen
  • d. Wahl des Vorstands sowie dessen Entlastung
  • e. Abwahl von Vorstandsmitgliedern und Ausschluss von Mitgliedern
  • f. Festsetzung der Zahlung und Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • g. Diskussion und Beschluss über eingebrachte Anträge

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn fristgerecht eingeladen wurde. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn die Satzung schreibt eine andere Mehrheit vor. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann die Satzung ändern, wenn die erste Einladung einen entsprechenden Antrag enthält und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt ist.

  • h. Entscheidung über die Auflösung des Vereins. Hierfür ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  • i. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein und nicht persönlich mit der Buchhaltung des Vereins befasst sein. Die Aufgaben der Rechnungsprüfer/innen bestehen darin, die Rechnungslegung in sachlicher und rechnerischer Hinsicht zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen abschließenden Prüfbericht vorzulegen.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Weitere bzw. außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies nach Ansicht des Vorstands im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird.

3. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich, unter Bekanntgabe von Ort, Datum, Zeit und Tagesordnung einberufen. Auf anstehende Beschlussfassungen über Satzungsänderungen, den Ausschluss von Mitgliedern oder die Auflösung des Vereins muss mit der Einladung gesondert hingewiesen werden. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Einladungen können auch per E-Mail versandt werden.

4. Jede Mitgliederversammlung wird von einem zu Beginn der Versammlung von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter, der die Beschlussfähigkeit feststellt, geleitet.

5. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung bekannt zu geben. Über die Zulassung dieser Anträge beschließt die Mitgliederversammlung.

6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der jeweiligen Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

7. Der Vorstand kann nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online oder hybride Mitgliederversammlung). Der Vorstand beschließt geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen.

8. Ein Beschluss ist auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder in Textform beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der stimmberechtigen Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurd

§ 9 Vorstand

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er besteht aus sieben Mitgliedern:

  • zwei gleichberechtigte, dem Vorstand gegenüber weisungsgebundene Vorstandsmitglieder (Doppelspitze)
  • Kassenwart
  • vier weitere Vorstandsmitglieder

Gerichtlich und außergerichtlich sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in bestimmen, die/der nicht Vorstandsmitglied ist.

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Maximal zwei Vorstandsmitglieder dürfen verwandt oder verschwägert sein.
Er amtiert jedoch auch nach Ablauf der Zeit weiter, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet im Laufe der Amtsdauer ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, findet auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt, die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet ggf. auch das Amt als Vorstand.Der Vorstand ist für alle Belange des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  • b. Erstellung des Jahresberichts;
  • c. Begleitung von Projekten im Sinne des Vereinszwecks;
  • d. Entscheidung über die Mittelverwendung;
  • e. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

3. Der Vorstand kann im Einzelfall weitere Personen zu den Vorstandssitzungen hinzu laden. Diese haben jedoch kein Stimmrecht.

4. Vorstandsmitglieder dürfen für Tätigkeiten, die außerhalb der Vorstandstätigkeit liegen, vergütet werden.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der Vorsitz und die Stellvertretung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator/innen.
  3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Auflösung des Vereins und Bedienung der Verbindlichkeiten verbliebene Vereinsvermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V. (Oranienburger Str. 13-14
    D-10178 Berlin, Steuer-Nr.: 27|630|51316), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
  5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 11 Finanzmittel

Der Mitgliedsbeitrag wird gemäß Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird, erhoben. Der Finanzbedarf des Vereins wird darüber hinaus durch Spenden, satzungsbedingte Einnahmen sowie durch Zuwendungen gedeckt.

§ 12 Allgemeines

Verlangt das Registergericht vor der Eintragung in das Vereinsregister die Änderung der Satzung in einzelne Bestimmungen ohne grundsätzliche Bedeutung, so ist der Vorstand ermächtigt, die Änderung selbstständig vorzunehmen. Der Vorstand ist befugt für die Gemeinnützigkeit evtl. erforderliche redaktionelle Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen.
Sollten einzelne Regelungen der Satzung mit dem geltenden Recht unvereinbar sein, bleibt diese Satzung im Übrigen hiervon unberührt.

§ 13 Gebietsorganisationen

1. Die Mitglieder des AmF einer Region können einen Regionalverband gründen. Zur Gründung sind mindestens sieben Mitglieder erforderlich.

2. Die Gründung erfolgt durch Beschluss einer Satzung und Wahl eines Regionalvorstandes.

3. Die Gründung erfolgt im Einvernehmen mit dem Vorstand über die Gebietsabgrenzung. Der Vorstand beschließt ebenfalls im Benehmen mit den betroffenen Regionalverbänden über die Änderung der Grenzen eines Regionalverbands. Über die Abgrenzung von aneinandergrenzenden Regionalverbänden entscheidet der Vorstand selbstständig.

4. Die Satzung des Regionalverbands regelt mindestens die Größe, und die Funktionen des Regionalvorstands oder einer Sprecherin/ eines Sprechers und darf dieser Satzung nicht widersprechen. Für die Beschlussfassung und Änderung der Satzung eines Regionalverbands gelten die Regeln dieser Satzung entsprechend.

5. Der/die Vorsitzende bzw. der/die Sprecherin oder ein anderes von der Regionalgruppe gewähltes Mitglied der Regionalgruppe ist beratendes Mitglied des Vorstands gem. § 9.3.

6. Mitglieder können beim Vorstand beantragen, einem Regionalverband zugeordnet zu werden. Der Vorstand entscheidet im Benehmen mit dem betroffenen Regionalverband über den Antrag des Mitglieds.

7. Fällt die Mitgliederzahl unter drei, hat der betroffene Regionalverband seine Auflösung zu beschließen. Trifft der Regionalverband diesen Beschluss nicht, ist der Vorstand zu einer Ersatzvornahme berechtigt.

§ 14 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort sind Köln.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Eintragung in Kraft. Beschlussfassungen über die Satzungsänderung am 03.08.2021.

Köln, den 03.08.2021

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