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Kopftuchverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof

Im März dieses Jahres befasste sich der EuGH in Luxemburg mit dem Thema Kopftuch am Arbeitsplatz innerhalb der Privatwirtschaft. Anhängig sind zwei Verfahren, ein Urteil wird in Kürze erwartet. In einem der Verfahren legte die zuständige Generalanwältin Juliane Kokott Schlussanträge (hier einzusehen) vor, die das Kopftuchverbot als zulässig, d.h. als keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, definierte. Die im Antidiskriminierungsfeld tätigen Akteure Dr. Sabine Berghahn, das Netzwerk gegen Diskriminierung und Islamfeindlichkeit/Inssan e.V., das Aktionsbündnis muslimischer Frauen (AmF) und als weitere Unterstützerin Dr. Birgit Sauer, setzten dem Argumente entgegen und wendeten sich in Form von Amicus-Curiae-Briefen (Berghahn, Netzwerk gegen Diskriminierung und Islamfeindlichkeit, AmF, Sauer) an das Gericht. Diese Briefe wurden vom Gericht leider nicht angenommen (argumentiert wurde u.a., das Gericht könne über die Argumentation der Generalanwältin nicht mit Dritten in Diskussion treten), sind aber hilfreich für alle, die sich mit der Thematik beschäftigen. Hoffnungsvoll stimmt uns die Tatsache, dass im zweiten anhängigen Verfahren die dort zuständige Generalanwältin Eleanor Sharpston, zu einem anderen Ergebnis (hier einzusehen) kam, als ihre Kollegin.

 

Die Texte von Dr. Berghahn, dem Netzwerk gegen Diskriminierung und Islamfeindlichkeit und dem Aktionsbündnis liegen auch in englischer Sprache vor. Sie können per Mail (info@muslimische-frauen.de) angefordert werden.

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