Der Beschluss des BVerfG zum Kopftuch im Schuldienst – eine gute Nachricht für alle Bürger
Mehr als 10 Jahre sind seit dem so genannten „Kopftuchurteil“ des Bundesverfassungsgerichts von 2003 (2 BvR 1436/02) vergangen. Jetzt liest man allenthalben, dass das Gericht mit seinem Beschluss vom 27. Januar 2015 (1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10) eine Kehrtwendung gemacht und das alte Urteil in sein Gegenteil verkehrt habe. Doch das stimmt so nicht. Damals hatte das Bundesverfassungsgericht vor dem Hintergrund einer pluralistischer gewordenen Gesellschaft den jeweiligen Landesgesetzgebern zwei mögliche Optionen aufgezeigt. Die eine war, religiöse Bezüge aus dem Schulalltag fernzuhalten, in der Hoffnung, dadurch potentielle Konflikte von vornherein zu vermeiden, die andere Option war, darauf zu setzen, in der Schule die Toleranz, die in einer pluralistischen Gesellschaft unabdingbar ist, im Angesicht eines Lehrerkollegiums einzuüben, das genauso vielfältig ist, wie die Schülerschaft selbst. Eines hatte das Bundesverfassungsgericht schon damals klargestellt: wie auch immer die Entscheidung ausfällt, sie muss alle Religionen gleich behandeln.
Zudem – das sei ausdrücklich erwähnt – war das Gericht schon 2003 nicht der Auffassung, dass das Kopftuch einer Lehrerin gegen die staatliche Neutralität verstoße. Zum einen deshalb, weil das Kopftuch auf dem Kopf der Lehrerin ihr als Person und nicht dem Staat zugerechnet wird (anders als das Kreuz an der Wand einer staatlichen Schule) und zum anderen, weil die staatliche Neutralität in Deutschland nicht auf einem Laizismus fußt, sondern als eine fördernde Neutralität definiert wird. In einfachen Worten bedeutet das: Wenn der Staat die gesamte Bandbreite möglicher Äußerungen zulässt, vom sichtbaren Bekenntnis zu einer Religion oder Weltanschauung bis hin zur deutlichen Ablehnung, ein solches sichtbares Zeichen zu setzen, dann ist er selbst in seiner Position neutral. Er bekennt sich durch dieses Zulassen aller Möglichkeiten ausdrücklich zu keiner der Positionen.
Verbietet der Staat jedoch einen Abschnitt dieser Bandbreite, sendet er einem Betrachter das Signal, dass er sich mit den erlaubten Verhaltensweisen identifiziert und sie – im Vergleich mit den verbotenen – privilegiert. Diese u.a. im Schulgesetz NRW und Baden-Württemberg formulierte Privilegierung christlicher und jüdischer Zeichen bei gleichzeitigem Verbot des islamischen Kopftuches ist daher ein Verstoß gegen die staatliche Neutralität; folgerichtig wurde dieser Abschnitt des Schulgesetzes durch den aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts für nichtig erklärt. In diesem Punkt gab es also keine Kehrtwende des Bundesverfassungsgerichts. Der Gesetzgeber in NRW wurde lediglich daran erinnert, dass er die schon 2003 gesetzte Vorgabe der Gleichbehandlung der Religionen missachtet und damit ein verfassungswidriges Gesetz verabschiedet hatte.
Vielleicht hatte das Bundesverfassungsgericht 2003 darauf vertraut, dass innerhalb der Bundesländer eine wirkliche Diskussion darüber in Gang kommen würde, welche der beiden oben genannten, vom Gericht vorgeschlagenen Optionen die bessere wäre, Schülerinnen und Schüler auf eine globalisierte Welt vorzubereiten oder welches integrationspolitische Signal ein Kopftuchverbot aussenden würde. Faktisch hat diese Diskussion jedoch kaum stattgefunden, denn in der Folge des Urteils von 2003 verabschiedeten innerhalb kurzer Zeit 8 von 16 Bundesländern Kopftuchverbote. Der Inhalt variierte zwar je nach parteipolitischer Prägung der jeweiligen Regierung, bedeutete aber faktisch ein Berufsverbot für Kopftuch tragende Frauen im Schuldienst oder darüber im gesamten öffentlichen Dienst.
Unsere Beratungstätigkeit der letzten Jahre zeigte deutlich, dass das Verbot auch in die Bereiche hineinwirkte, in denen es rechtlich keine Geltung hatte, seine Anwendung also schlicht einen Rechtsbruch bedeutete, wie beispielsweise in der Privatwirtschaft und im Schuldienst der Länder, die kein gesetzliches Kopftuchverbot verabschiedet hatten.
Doch zurück zum aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Eine tatsächliche Abweichung vom Urteil von 2003 liegt darin, dass es nicht mehr zulässig ist, das Kopftuch einer Lehrerin als abstrakte Gefahr für den Schulfrieden zu definieren und ihr auf dieser Grundlage den Zugang zum Schuldienst zu verwehren. Das sollte eigentlich keine Sensation sein, entspricht es doch der Lebenswirklichkeit, Dingen ihren Lauf zu lassen und sie erst dann zu verbieten, wenn sich zeigt, dass sie negative Auswirkungen haben. Sind Gesetze jedoch politisch motiviert, wie es beim Kopftuchverbot eindeutig der Fall war, ist Empirie eher lästig.
Dem Aktionsbündnis muslimischer Frauen wurde vom Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit eingeräumt, zu den Klagen eine Stellungnahme abzugeben und es hat diese auch umfangreich genutzt. Durch unseren Kontakt mit vielen betroffenen Frauen und intensive Recherchen konnten wir im Hinblick auf die „Gefahrenlage“ anhand vielerlei Beispiele deutlich machen, dass ein Verbot aufgrund der Annahme einer abstrakten Gefahr völlig unverhältnismäßig ist. Die Tatsache, dass es in NRW über 20 Lehrerinnen mit Kopftuch gegeben hatte, die zum Teil seit Jahrzehnten unterrichteten, ohne, dass der Schulfrieden auch nur im geringsten getrübt worden war (im Gegenteil, sie waren nachweislich in Konflikten als Brückenbauerinnen tätig), hatte sicherlich einen Einfluss darauf, dass der aktuelle Beschluss die rigide Haltung des 2003 ergangenen Urteils korrigierte.
Diese Korrektur bedeutet letztendlich nichts anderes, als dass bei Kopftuch tragenden Lehrerinnen, wie bei allen Menschen, die erfolgreich ein Studium abgeschlossen haben, davon auszugehen ist, dass sie für ihren Job auch geeignet sind und ihre Position nicht missbrauchen werden, solange bis das Gegenteil bewiesen ist. Die Bestätigung dieses Prinzips sollte eine gute Nachricht für alle Bürger sein.
Ein Wermutstropfen bleibt: Der aktuelle Beschluss des Bundesverfassungsgerichts räumt die Möglichkeit eines zeitweisen, auf bestimmte Schulen oder Schulbezirke begrenzten Verbots aller religiöser Bekundungen ein, falls es zu „substantiellen Konfliktlagen über das richtige religiöse Verhalten“ kommt und dadurch der Schulfrieden nachhaltig gestört wird oder wenn „in einer beachtlichen Zahl von Fällen“ die staatliche Neutralität gefährdet wird. Unserer Erfahrung nach kann es zu großen Problemen führen, wenn die Beurteilung, ob eine solche Ausnahmesituation besteht, in die Entscheidungskompetenz der Schulleiter fällt. Aus unserer Beratungsarbeit wissen wir, dass z.B. einige Schulleiter in Hamburg, wo es nie ein gesetzliches Kopftuchverbot gab, beschlossen hatten, an „ihren“ Schulen keine Kopftuchträgerinnen einzustellen. Ähnliche Fälle sind uns auch aus Rheinland-Pfalz und Hessen bekannt. In einigen Schulen herrscht innerhalb des Kollegiums eine Dynamik, die die Schulleitung zu solchen rechtswidrigen Entscheidungen drängt. Daher ist der Gesetzgeber unbedingt aufgerufen, sehr konkrete Richtlinien für ein ausnahmsweise zulässiges Verbot aller religiösen Zeichen zu erstellen. Sonst wird es darauf hinauslaufen, dass Kopftuch tragende Lehrerinnen gegenüber jeder einzelnen Schulleitung schon vor ihrer Einstellung etwas beweisen sollen, was sie faktisch erst nach einer Einstellung tatsächlich unter Beweis stellen können: dass sie, wie jede/r andere staatliche Angestellte, jeder Beamte, jede Beamtin auch, in loyaler Art und Weise den Erziehungsauftrag des Staates verwirklichen.
Eine solche Richtlinie ist kein Hexenwerk, denn bereits seit Jahrzehnten können LehrerInnen, die den Schulfrieden stören, aus dem Schuldienst entfernt bzw. versetzt werden, d.h. die Regelungen der jeweiligen Dienstordnungen müssen nicht gänzlich neu erfunden werden.
Bayern hat – allerdings aus völlig anderen Gründen – eine solche Regelung schon angekündigt. Den politisch Verantwortlichen im Freistaat geht es sehr offensichtlich darum, den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts auf den Kopf zu stellen. Aus einer generellen Erlaubnis des Kopftuches für Lehrerinnen mit einem unter ganz genau definierten Umständen erlaubten zeitlich und örtlich begrenzten Verbot soll ein generelles Verbot mit einer ausnahmsweisen Erlaubnis herausgelesen und festgeschrieben werden – es wäre nicht das erste Mal, dass Bayern einen rechtlich fragwürdigen Sonderweg einschlägt.
Das Bundesverfassungsgericht hat in verschiedenen Urteilen immer wieder einen Satz formuliert, der nicht oft genug wiederholt werden kann: „Der Staat ist die Heimstatt aller Bürger.“ In der Praxis sind wir mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2015 der Verwirklichung dieses Satzes ein Stück näher gekommen. Es bleibt jetzt einmal mehr den Landesgesetzgebern überlassen, ob sie den Geist dieses Satzes wirklich umsetzen oder ob er in parteipolitischen Diskussionen verwässert wird.
Wesseling, 24. März 2015
Die Stellungnahme lässt sich hier als .pdf herunterladen.