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5 Jahre Aufhebung des Kopftuchverbots im Schuldienst

5 Jahre Aufhebung des Kopftuchverbots im Schuldienst

Nach dem Kopftuchverbot ist vor dem Kopftuchverbot – Politik immer noch der Meinung, Vielfalt sei dem ‚deutschen‘ Betrachter nicht zumutbar

Am 13. März jährt sich die Bekanntgabe des Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses zum so genannten Kopftuchverbot zum fünften Mal. Seitdem ist einiges besser geworden, doch Schlechtes steht bevor.

Ich erinnere mich sehr lebhaft an den Augenblick, als ich von der Entscheidung erfahren habe, auf die viele betroffenen Frauen seit Jahren gleichermaßen gespannt wie ängstlich warteten. Ein Telefonanruf meiner Vorstandskollegin am Morgen, während meines Frankreichurlaubs, das Frühstück noch auf dem Tisch. Ich erinnere mich auch an die ersten Gefühle während des Telefonats: Die Hoffnung, dass die Ausgrenzung endlich ein Ende hat, war kleiner als die Angst, dass wir uns wieder nur in trügerischer Sicherheit wiegen. So, wie 2003, als das Bundesverfassungsgericht verkündete, das Kopftuchverbot, ausgesprochen gegen Fereshta Ludin, sei verfassungswidrig, weil es keine Gesetzesgrundlage hat. Und: Der Gesetzgeber habe die Wahl zwischen einer Schule, in der sich die Vielfalt der Gesellschaft auch innerhalb der Lehrerschaft abbilde und die SchülerInnen den toleranten Umgang damit praktisch erlernen oder dem Konzept einer Schule als „Schutzraum“, in dem Vielfalt möglichst ausgeblendet und den SchülerInnen – trotz eigenem vielfältigem Hintergrund – nicht zugemutet werde.

Wie sicher waren wir uns, dass angesichts der Globalisierung der Welt, der Gründung des deutschen Wohlstands auf unserem Status als Exportweltmeister, der Darstellung Deutschlands als weltoffenes, tolerantes Land, kein Landesgesetzgeber einer praxisfernen Schule den Vorzug gegenüber der Einübung von Vielfalt geben wird!

Doch wir hatten uns getäuscht. Innerhalb von zwei Jahren (2004-2006) führten acht westdeutsche Bundesländer gesetzliche Kopftuchverbote ein. Und nicht nur das. Argumentiert wurde das Verbot damit, dass ein Betrachter der Auffassung sein könne, die Lehrerin mit Kopftuch stehe nicht auf dem Boden der Verfassung, sei gegen die Gleichberechtigung und strebe ein theokratisches Staatswesen an. Kurz gesagt: Der konstruierte Betrachter vermute das, was politische und mediale Debatten ihm seit Jahren für bare Münze verkaufen. Die Motivation der Lehrerin selbst spiele keine Rolle – das war nur konsequent, sollte eine Einzelfallentscheidung doch um jeden Preis vermieden werden. Es war offensichtlich, dass die Alternative, die das Bundesverfassungsgericht genannt hatte, nicht einmal thematisiert wurde; ausschlaggebend waren allein parteipolitische Präferenzen.

Entsprechend schwer taten sich die Verbotsländer nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2015 mit der Abschaffung des Verbots (Bericht hier). Nach und nach kamen Lehrerinnen mit Kopftuch in den Schuldienst (zurück), ohne, dass sich auch nur eine der weltfremden Befürchtungen der Verbotsbefürworter bewahrheitet hätte. Heute hält nur noch Berlin an seinem vermutlich verfassungswidrigen Kopftuchverbot im Schuldienst fest. Am 23. März wird sich zeigen, wie das Bundesarbeitsgericht darüber denkt.

In der Praxis wird Lehrerinnen mit Kopftuch bis heute oft anders begegnet als denjenigen, die kein Kopftuch tragen. Das gilt zumindest für den Beginn ihres Berufswegs, sei es im Referendariat oder beim Antritt einer Planstelle. Die Bandbreite der Erfahrungen reicht von der Demonstration kritischer Distanz durch KollegInnen, einer ganzen Batterie von Fragen von interessiert bis übergriffig, über kühles Ignorieren, langsames Auftauen, die Aufnahme ins Kollegium bis hin zu dauerhafter Ausgrenzung und dem Versuch, das nicht mehr existierende Verbot dennoch durchzusetzen. Hürden lassen sich häufig auf Einzelpersonen zurückführen. Manchmal ist es die Schulleitung, manchmal die Kombination einer schwachen Schulleitung und einzelnen Lehrkräften, die sich gegen eine „Kopftuchlehrerin“ aussprechen. Sind die Hürden gemeistert, dreht sich das Bild oft vollständig. Das Kopftuch wird schlicht nicht mehr wahrgenommen, sondern stattdessen die Kollegin, die in zwei Kulturen zuhause ist und manche als religiös deklarierte Merkwürdigkeit richtigstellen kann.

Was wir als Betroffene aus den Verboten und den rechtlichen Auseinandersetzungen der letzten 20 Jahre gelernt haben, ist eine Lektion, die für alle Bürger heute wichtiger ist denn je: Eine schlichte Verschiebung der politischen Machtverhältnisse – das, was eine Demokratie letztendlich kennzeichnet – kann darüber entscheiden, ob Grundrechte noch etwas gelten oder nicht. Es ist höchste Zeit zu verstehen, dass die Einschränkung der Grundrechte einer Minderheit nur der erste Schritt ist auf einem Weg, der für alle in die Unfreiheit führen wird.

Leider sehen wir, dass die politisch Verantwortlichen gegenüber der Gefahr, die die willkürliche Ausgrenzung bestimmter Gruppen mit sich bringt, indem sie als „nicht zugehörig“ definiert werden, nach wie vor blind sind. Schon haben einige Bundesländer den Justizdienst als Bereich definiert, in dem Vielfalt vermieden werden müsse. Die Argumentationslogik ist die gleiche wie zuvor im Schuldienst. Der Gesetzgeber konstruiert einen Betrachter, der einer Justizkraft mit Kopftuch oder Kippa (auch Juden sind diesmal betroffen, deutsche Geschichte hin oder her) gegenüber den Verdacht hegt, sie sei nicht unparteilich. Sodann nimmt er sich dieses fiktiven, vorurteilsbelasteten, besorgten Bürgers „aus dem Kulturkreis der Bundesrepublik Deutschland“ (Gesetzentwurf Niedersachsen) gerne an. Ihm verspricht er Schutz vor derlei unangenehmen Situationen, indem er Kopftuch und Kippa im Justizdienst verbietet.

Auch diesmal hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zum Kopftuch einer Rechtsreferendarin dem Gesetzgeber die Wahl gelassen zwischen Ausgrenzung religiöser Minderheiten oder ihrer gleichberechtigten Teilhabe. Und auch diesmal zeichnet sich ab, dass etliche Bundesländer die Option des Verbots wählen und dabei weit über das hinausgehen, was verfassungsrechtlich zulässig ist.

Das signalisiert für die Betroffenen erneut: Ihr gehört nicht dazu, und wenn ihr teilhaben wollt, dann müsst ihr euch auf den langen Weg durch die gerichtlichen Instanzen machen. Die Begleitmusik dazu haben die hessische Justizministerin und der bayerische Justizminister schon angestimmt – wer sich wehrt, dem werden Kulturkampfmotive unterstellt. Etwas anderes ist in Zeiten, in denen die Parteien „der Mitte“ am rechten Rand nach verlorengegangenen WählerInnen suchen, wohl nicht zu erwarten. Desillusionierend ist es trotzdem. Da helfen auch die Betroffenheitsbezeugungen nach dem Terroranschlag in Hanau nicht weiter. Taten – nicht Worte – sind jetzt notwendig, um das verlorengegangene Vertrauen auch nur ansatzweise wiederzugewinnen.

Quellen:

Beschluss vom 27. Januar 2015, Az. 1 Bv R 471/10 und 1 BvR 1181/10

Beschluss vom 14. Januar 2020, Az: 2 BvR 1333/17

Gesetz zur Anpassung des Rechts der richterlichen Mitbestimmung zur Stärkung der Neutralität der Justiz. DRS 18/4394, S. 27.


(c) Foto: pixabay user AJEL

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