• info[at]muslimische-frauen.de
  • +49(0)2236/948633

Wenn das Kopfkino Verfassungsrang beansprucht

Wenn das Kopfkino Verfassungsrang beansprucht

Der Berliner Justizsenator ließ Anfang des Jahres verlauten, er wolle Lehrerinnen das Tragen des Kopftuches erlauben. Damit wollte er endlich den Schritt tun, den alle anderen Bundesländen längst gegangen sind. Auch in Berlin sollte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2015 gelten und das pauschale Kopftuchverbot aufgehoben werden. Dass Das Berliner Verbot keinen Bestand haben kann, zeigte auch das jüngste Verfahren, das der Senat im August 2020 verlor (das schriftliche Urteil wird täglich erwartet). Dennoch brach nach der Ankündigung des Justizsenators ein Sturm der Entrüstung los. Vertreter*innen von Lehrerverbänden, säkulare und religionskritische Politiker*innen und Seyran Ateş, die den Berliner Senat als Anwältin vertrat, beschworen Negativszenarien aller Art. Dabei zeigt sich, dass sie entscheidende Punkte des deutschen Rechts nicht verstanden haben: Eine abstrakte Gefahr ist (wie ein abstrakter Lottogewinn) lediglich etwas, das man sich vorstellt, eine konkrete Gefahr ist eine, die tatsächlich vorhanden ist (so, wie Geld, das man tatsächlich gewonnen hat). Ein ausführlicher Artikel unserer Vorstandsvorsitzenden greift diese Kopfkino-Szenarien einzelnen auf und erklärt, wieso sie nicht für die Aufrechterhaltung des Kopftuchverbots taugen. Tatsächlich bringen sie bedenkliche Denkmuster der Kritiker*innen ans Tageslicht. Der traurige Gipfel ist der Vorschlag von Seyran Ateş, die Motive des Kopftuchtragens rechtlich zu bewerten und Grundrechte nur für „richtige“ Motivationen zu gewähren. Das erinnert an die Zeit der gesetzlich legitimierten Gesinnungsschnüffelei riesigen Ausmaßes, zu denen der Radikalenerlass von 1972 geführt hat. Solche Bestrebungen zeugen entweder von Geschichtsvergessenheit oder ihrer Not, von einer erneuten gerichtlichen Niederlage abzulenken.

Zum Artikel

Skip to content