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Das pauschale Kopftuchverbot ist gefallen

Das pauschale Kopftuchverbot ist gefallen

Das Berliner Neutralitätsgesetz muss verfassungskonform ausgelegt werden

Das schon am 27. August 2020 ergangen Urteil des Bundesarbeitsgericht liegt nun schriftlich vor und lässt keinen Zweifel daran, dass die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts von 2015 auch für Berlin gelten. Damit ist das seit 16 Jahren in weiten Teilen des Berliner Schuldienstes geltende Berufsverbot für Lehrkräfte mit Kopftuch (und Kippa) endlich beendet.

Das Gericht bestätigte die Benachteiligung der Klägerin – eine Diplominformatikerin – und bestätigte ihren Entschädigungsanspruch. Der vom Land reklamierten Zulässigkeit der Benachteiligung erteilte das Gericht eine klare Absage. Kein Kopftuch zu tragen, sei keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung, die erfüllt sein müsse, damit eine Lehrkraft ihren Bildungsauftrag erfüllen könne. Subjektive Erwägungen des Gesetzgebers oder anderer Bedenkenträger, die nicht durch objektive Analysen belegt seien, könnten keine beruflichen Anforderungen sein, beschied das Gericht.

Das Land Berlin konnte vor Gericht kein Beispiel einer Situation benennen, in der das Tragen des Kopftuches einer Lehrerin zu einer konkreten, d.h. tatsächlich existenten Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität geführt hat. Ein Verbot aufgrund einer lediglich abstrakten Gefahr hatte das Bundesverfassungsgericht 2015 jedoch als verfassungswidrig erklärt. Auch dem Versuch, die Entscheidung des BVerfGs von 2015 als für Berlin nicht bindend zu erklären, widersprach das Bundesarbeitsgericht eindeutig.

Das Gericht ist der Auffassung, der fragliche § 2 des Berliner Neutralitätsgesetzes könne verfassungskonform ausgelegt werden und begründete dies mit Ausnahmebestimmungen, die das Gesetz enthalte (§ 3 und 4). Gleichzeitig stellte das Gericht klar, dass das Verbot unverändert gelte „[…] für all die Fälle, in denen das Tragen sichtbarer religiöser oder weltanschaulicher Symbole sowie auffallender religiös oder weltanschaulich geprägter Kleidungsstücke nicht auf ein nachvollziehbar als imperativ verstandenes Glaubensgebot zurückgeht.“ (BAG-Urteil, 8 AZR 62/19, Rn 69.) Damit dürfte hoffentlich auch die immer wieder geäußerte Behauptung, mit der Erlaubnis zum Tragen religiöser Bekleidung müsse auch das „Gottlos glücklich“-T-Shirt einer Lehrkraft geduldet werden,  endlich entkräftet sein.

„Wir freuen uns, dass das Bundesarbeitsgericht ein deutliches Zeichen gesetzt hat. Jetzt kann das Verbot nicht länger mit der bloßen Behauptung, eine Lehrkraft mit Kopftuch oder Kippa werde den Schulfrieden stören und die staatliche Neutralität verletzen, aufrechterhalten werden,“ sagte die Juristin und Vorsitzende des Aktionsbündnisses muslimischer Frauen Maryam Kamil Abdulsalam. „Die subjektiven Ängste, Wahrnehmungen und Überlegungen anderer Lehrkräfte, der Schüler:innen und der Eltern reichen für ein Verbot nicht aus. Endlich werden gleiche Maßstäbe an alle Lehrkräfte angelegt. Berlin hat fünf Jahre vergeudet, in denen sich die Vielfalt der Berliner Gesellschaft auch in den Lehrerkollegien hätte spiegeln können, das wird sich jetzt hoffentlich schnell ändern.“

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