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Information zur gesetzlichen Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten

Information zur gesetzlichen Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten

Am 23.02.2021 gab das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in einer Pressemitteilung bekannt, einen Gesetzentwurf vorgelegt zu haben, der (u.a.) das Erscheinungsbild von Beamtinnen und Beamten regeln soll.[1] Am 21.04.2021 wurde er im federführenden Ausschuss für Inneres und Heimat debattiert und bereits am Tag darauf wurde die Gesetzesnovelle ohne Aussprache im Plenum angenommen.

Hintergrund

Als Grund für die Notwendigkeit der Regelung gab das Ministerium ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom November 2017[2] an. Dort hatte ein Beamter, der vom Hals bis zu den Knöcheln zahlreiche Tätowierung mit verfassungsfeindlichem Inhalt trug, erfolglos gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geklagt.

Ausschlaggebend für die Niederlage des Klägers vor Gericht war allerdings nicht die Existenz der Tätowierungen auf seinem Körper, sondern eine Gesamtschau seines Verhaltens: Er hortete Gegenstände mit Bezug zum Nationalsozialismus in seiner Wohnung (u.a. gerahmte Abbildungen von Hitler, Heß und Wessel), zeigte auf Bildern, auf denen er mit Gleichgesinnten zu sehen ist, den Hitlergruß, einmal auch eine Hakenkreuzfahne und besuchte im In- und Ausland Konzerte rechtsradikaler Rockbands, deren Namen er zudem als Tätowierung trägt.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Kläger „außenwirksame Folgerungen aus seiner Überzeugung gezogen und gelebt [hat].“ [3] Dies weise ausreichend schlüssig darauf hin, dass er die freiheitlich-demokratische Verfassungsordnung ablehne. Eine wehrhafte Demokratie könne es nicht zulassen, dass Beamt:innen, die die freiheitlich-demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnen und bekämpfen, im Staatsdienst tätig seien; ihnen fehle entsprechend die Eignung zur Ausübung eines öffentlichen Amtes, denn: „Ihnen kann von den Bürgern nicht das zur Wahrnehmung des öffentlichen Amtes berufserforderliche Vertrauen entgegengebracht werden.“ [4] Damit war der Kläger im Beamtendienst nicht mehr tragbar.

Kein Grundrechtseingriff ohne Gesetz

Prinzipiell stellte das Gericht jedoch auch fest, dass das Verbot des Tragens bestimmter Tätowierungen einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) ist und – wie jeder Grundrechtseingriff – einer gesetzlichen Grundlage bedarf. [5]

Diese Grundlage soll das jetzt novellierte Gesetz bieten.[6]

Adresssat:innen des Gesetzes und Geltungsbereich

Der Gesetzentwurf nennt zwar an einigen Stellen Beispiele aus den uniformierten Diensten, aber die Verankerung der Vorschriften in jeweils dem Paragrafen des Bundesbeamtengesetzes und Beamtenstatusgesetzes[7], der bisher nur die Wahrnehmung der Aufgaben und das Verhalten regelt (jetzt ergänzt durch „und Erscheinungsbild“) lässt den Schluss zu, dass alle Beamt:innen des Bundes unmittelbare Adressat:innen des Gesetzes sind. Der Geltungsbereich erstreckt sich auf das hoheitliche Handeln – sieht man näher hin, ist damit das gesamte berufliche Dasein abgedeckt, denn: „In Ausübung ihres Amtes dienen die Amtswalterinnen und Amtswalter bei ihren Entscheidungen dem ganzen Volk. Die Amtsführung soll uneigennützig, an dem Allgemeinwohl orientiert, sachlich und unparteilich erfolgen. Hieraus folgt, dass jedes Tun, Dulden oder Unterlassen der Beamtinnen und Beamten in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse unweigerlich mit dem von ihnen ausgeübten Amt in Verbindung gebracht wird. Die Person und das von ihr ausgeübte Amt stehen insoweit in einem wechselseitigen Verhältnis zueinander.“[8] Nicht adressiert sind einzig verbeamtete Lehrkräfte und Referendar:innen; für sie gilt nach wie vor die Entscheidung des BVerfGs von 2015, nach der ein pauschales Verbot religiöser Bekleidung verfassungsrechtlich nicht zulässig ist. An alle anderen Beamt:innen scheint der Gesetzgeber nun die gleichen Anforderungen stellen zu wollen, wie an Richter:innen, Staatsanwältinnen und Rechtsreferendar:innen, die während ihrer Ausbildung diese Stationen durchlaufen.[9]

Ausweitung des Verbots auf alle religiösen und weltanschaulichen Zeichen sowie Abstellen auf eine abstrakte Gefahr

In den Erläuterungen des Gesetzentwurfs geht es – Anlass hin oder her – jedoch nicht mehr nur um Tätowierungen mit verfassungswidrigen Inhalten, sondern auch um Kopftuch, Kippa und Schmuckkreuz. Auch geht es nicht mehr darum, das Tragen dieser religiös konnotierten Bekleidungs- oder Schmuckstücke dann zu verbieten, wenn die Träger:innen ein verfassungsfeindliches Verhalten an den Tag legen und ihnen damit nicht mehr das erforderliche Vertrauen entgegengebracht werden kann. Vielmehr wird eine solche Wirkung generell unterstellt, indem die äußere Erscheinung gleichgesetzt wird mit dem Verhalten einer Person. Dadurch, dass der Gesetzesentwurf die Regelungen im BBG und BeamtenStG sehr allgemein und weit formuliert, ist der Weg für ein prophylaktisches und pauschales Verbot bereitet.[10] Es steht den jeweiligen Dienstbehörden in den Bundesländern zwar frei, Verbote nur für einzelne Tätigkeiten auszusprechen, doch wenn sie untätig bleiben, gelten die allgemeine Einschränkung des § 61 Abs. 2 BeamtenStG unmittelbar auch in den Ländern. D.h., Bundesländer, die die gesellschaftliche, religiöse und weltanschauliche Vielfalt im Beamtendienst explizit zulassen wollen, müssen sich proaktiv und explizit dafür entscheiden und entsprechende Verordnungen erlassen. Das widerspricht jeglicher Lebenserfahrung und dürfte dem Gesetzgeber auch sehr wohl bewusst sein. Zwar gibt es auch weniger pessimistische juristische Einschätzungen, nach denen nicht Erlaubnisse, sondern Verbote explizit erlassen werden müssten,[11] doch nach unseren Beratungserfahrungen spiegeln sich solche Unterschiede – die juristisch zwar gravierenden sein mögen – in der Praxis kaum wider: Allein die Berichterstattung über ein Verbot reicht oft aus, es auch dort umzusetzen, wo es rechtlich gesehen nicht zulässig ist.

Zurückrudern aufgrund öffentlicher Kritik oder taktisches Manöver?

In der medialen Berichterstattung stand die Frage im Vordergrund, ob die Novellierung des Gesetzes ein pauschales Kopftuchverbot bedeutet.[12] Nach den Erfahrungen der letzten zwanzig Jahre im Umgang diverser Gesetzgeber mit dem Thema Kopftuch ist das die durchaus naheliegende Frage. Diese Befürchtungen versuchte die Koalitionsfraktion bei der Sitzung des federführenden Ausschusses für Inneres und Heimat am 21.04.2021 zu zerstreuen. In der Beschlussempfehlung heißt es:

„Den Koalitionsfraktionen sei wichtig klarzustellen, dass durch die Ermächtigungsgrundlagen in § 61 Absatz 2 BBG und § 34 Absatz 2 BeamtStG aus ihrer Sicht keine Änderungen bezüglich der Rechtslage zum Thema „allgemeines Kopftuchverbot“ herbeigeführt würden, wie teilweise medial befürchtet werde. Es gehe um eine Konkretisierung der Ermächtigungsgrundlage zur Regelung des äußeren Erscheinungsbildes; Ziel sei Handlungsspielraum innerhalb des verfassungsrechtlich zulässigen Rahmens. Entsprechende Regelungen müssten sich auch künftig an die strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts halten, wonach eine Einschränkung oder Untersagung zum Beispiel von Merkmalen des Erscheinungsbildes, die religiös oder weltanschaulich konnotiert seien, nur unter engen Voraussetzungen zulässig sei. Diese Merkmale müssten objektiv geeignet sein, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das sei in den Bereichen der Fall, in denen der Staat sich die Handlungen seiner Beamtinnen und Beamten zurechnen lassen müsse und wo diese in Kontakt zu Bürgerinnen und Bürgern träten.“[13]

Allein: Wenn der Gesetzgeber tatsächlich nicht die Absicht hatte, eine pauschale einschränkende Regelung für alle Beamt:innen zu schaffen, warum wurde dann in den Erläuterungen zum Gesetzentwurf folgende Argumentationskette bemüht?

  • „Das Vertrauen in die Neutralität und Objektivität der Beamtinnen und Beamten, die für den Staat tätig werden, hängt nicht unwesentlich auch von deren Auftreten und Erscheinungsbild ab.“[14]
  • „Das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die weltanschaulich und religiöse Neutralität des Staates kann beeinträchtigt werden, wenn eine Beamtin oder ein Beamter bei der Vornahme von Amtshandlungen in ihrem Erscheinungsbild eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zum Ausdruck bringt.“[15]
  • Daher kann das Tragen von religiös oder weltanschaulich konnotierten „Merkmalen des Erscheinungsbilds“, wie beispielsweise das muslimische Kopftuch, die jüdische Kippa oder ein christliches Kreuz eingeschränkt oder untersagt werden, „[…] wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen.“[16]

Hinsichtlich von Tätowierungen differenziert der Text zum Gesetzentwurf: „Ein vollständiges Verbot kann unverhältnismäßig sein, wenn Tätowierungen und vergleichbare Formen des Körperschmucks in praktikabler Weise abgedeckt werden können, die Einsatzfähigkeit der Beamtin oder des Beamten hierdurch nicht beeinträchtigt wird und die neutrale Amtsführung, die Achtung und der Respekt in die Handlungen und das Verhalten der Beamtin oder des Beamten durch die Gestaltung der Abdeckung nicht beeinträchtigt werden.“[17]

Eine solche Abdeckung bietet schon die Bekleidung an sich, aber es ist auch möglich, Tätowierungen abzukleben. Das ist zulässig, sofern die abgeklebten Flächen nicht so groß und exponiert sind (Hals/Gesicht), dass sie die amtliche Funktion des Trägers/der Trägerin in den Hintergrund treten lassen und damit quasi ebenso wirken, wie die Tätowierung selbst.[18]

Diesen differenzierten Blick gibt es bei religiös konnotierter Bekleidung nicht. Zwar sieht der Gesetzgeber:

  • Es handelt sich dann um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff, „[…] wenn das Tragen des Symbols oder Kleidungsstücks als religiöse oder weltanschauliche Verpflichtung empfunden wird oder gar Bezüge zur engeren Persönlichkeitssphäre aufweist, wie dies beispielsweise beim Kopftuch oder der Kippa der Fall sein kann“,[19] doch er argumentiert weiter:
  • Dieser Eingriff ist aufgrund der Ziele, die erreicht werden sollen, gerechtfertigt. Diese Ziele, die „[…] für die Funktionsfähigkeit des Staates unerlässlich und deshalb von übergeordneter Bedeutung“[20] sind, aber unerreichbar werden, wenn Beamt:innen eine religiös konnotierte Bekleidung tragen, sind: Achtung und Vertrauen in das Amt, Funktionsfähigkeit der Verwaltung und Vertrauen in die Neutralität des Staates.

Das ist die vom Gesetzgeber entwickelte Argumentationskette, die ein pauschales Verbot religiös konnotierter Bekleidung (Schmuckkreuze lassen sich in den Halsausschnitt stecken) legitimiert und gesetzlich verankert.

Der „objektive Empfängerhorizont“ oder die „fiktive dritte Person aus dem bundesdeutschen Kulturkreis“

Dazu, nach welchen Kriterien festgestellt werden kann, ob ein „Merkmal des Erscheinungsbildes“ geeignet ist, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamt:innen zu beeinträchtigen oder wer darüber entscheidet, finden sich im Text zum Gesetzentwurf geflissentlich nichts. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Gesetze, die in verschiedenen Bundesländern zur Stärkung der Justiz (exakter: zum Verbot religiöser und weltanschaulicher Zeichen) verabschiedet wurden, als Vorlage dienen. Dort begründeten bspw. NRW und Niedersachsen – ohne jegliche empirische Grundlage – die Notwendigkeit eines solchen Verbots mit der Sicht eines fiktiven „objektiven Empfängerhorizonts“[21] oder – noch spezifischer – mit der Sicht einer „fiktiven dritten Person aus dem Kulturkreis der Bundesrepublik Deutschland“.[22]

Bei den zu dieser Gruppe gehörenden Personen könne der Anblick von Kopftuch/Kippa/Kreuz bei Amtsträger:innen Zweifel an der staatlichen Neutralität wecken und damit die Funktion der ganzen Justiz in Frage stellen; daher sei ein Verbot unumgänglich.

Verletzung der staatlichen Neutralitätspflicht

Im Resultat bedeutet das: Der Gesetzgeber macht sich die fiktiven Gedanken und Wertungen eines solchen Betrachters zu eigen und bewertet dementsprechend die Sichtbarkeit religiöser Praxis als etwas, das negativ ist und daher vermieden werden muss, und die Unsichtbarkeit religiöser oder weltanschaulicher Praxis wertet er als etwas, das positiv ist und daher vorgeschrieben werden muss. Damit verschafft er denjenigen Religions- und Weltanschauungsgruppen, die keine Bekleidungspflichten o.ä. kennen, einen Vorteil gegenüber den (Religions)gruppen, die eine solche Verpflichtung kennen, also vor allem Juden und Muslimen. Diese unterschiedliche Behandlung ist ein klassischer Fall der Verletzung der staatlichen Neutralität, die ja – nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – bedeutet, dass der Staat allen Religionen und Weltanschauungen in gleicher Weise fördernd (und nicht abwehrend) gegenübersteht und keine der Religionen oder Weltanschauungen bevorzugt oder benachteiligt. Dadurch, dass der Gesetzgeber die Sicht eines vermeintlich objektiven Dritten zum Maßstab der Beurteilung von Bewerber:innen für den öffentlichen Dienst macht, stellt er Vorurteile, Ressentiments und vielleicht sogar rassistische Einstellungen quasi unter grundrechtlichen Schutz und wertet sie höher als die Religionsfreiheit.

Aus unserer Sicht muss gelten: Der Zugang zum gesamten öffentlichen Dienst muss ausschließlich über die Qualifikation geregelt werden, nicht über fiktive Ängste oder Vorurteile fiktiver Dritter.

Das Gesetz stärkt Stereotype mit allen daraus resultierenden Folgen

Dass nun – trotz der zunehmenden politischen und gesellschaftlichen Polarisierung – die Bundesregierung ein Gesetz auf den Weg gebracht hat, das diesen freien Zugang abschafft, ist fatal. Es stigmatisiert vor allem Musliminnen und jüdische Männer als Menschen, denen, wenn sie hoheitlich tätig sind, von vornherein – sozusagen mit staatlichem Segen – mit Misstrauen begegnet werden kann.

Es verstärkt bei den vom Verbot betroffenen Gruppen Zukunftsängste und adelt eine vorurteilsbelastete Sicht auf Menschen, die sichtbar religiös sind. Statt die gesellschaftliche Vielfalt zu verteidigen, auf die Qualität der staatlichen Ausbildung zu vertrauen und alle Chancen gleich zu verteilen („Der Staat ist die Heimstatt aller Bürger“)[23], befördert das Gesetz die Teilung der Gesellschaft in „ihr“- und „wir“-Gruppen.

Keine Grundlage für das Verbot religiös konnotierter Zeichen in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsreferendariat

Der Text zum Gesetzentwurf legitimiert das Verbot von Kopftuch, Kippa und Kreuzkette zur Sicherstellung der staatlichen Neutralität mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Tragen eines Kopftuches im Rechtsreferendariat.[24] Tatsächlich hat dieses jedoch bei der Abwägung der Religionsfreiheit einerseits und der möglicherweise existierenden Erfordernis einer spezifischen Neutralität im Justizbereich andererseits festgestellt, dass „[…] keiner der kollidierenden Rechtspositionen ein derart überwiegendes Gewicht zu[kommt], das dazu zwänge, der Beschwerdeführerin das Tragen religiöser Symbole im Gerichtssaal zu verbieten oder zu erlauben.“[25]

Zudem stellt das Bundesverfassungsgericht fest: „Das Verwenden eines religiösen Symbols im richterlichen Dienst ist für sich genommen nicht geeignet, Zweifel an der Objektivität der betreffenden Richter zu begründen.“[26]

Deutlicher lässt es sich nicht belegen: Ginge das Bundesverfassungsgericht von einer Verletzung der staatlichen Neutralität durch das bloße Tragen eines religiösen oder weltanschaulichen Zeichens aus, wäre das Abwägungsverhältnis anders ausgefallen und der Gesetzgeber hätte nicht die Wahl, ein Verbot zu erlassen oder eben auch nicht. Wenn das für den Bereich der Richter:innen und Staatsanwält:innen gilt, dann gilt es umso mehr für Bereiche, in denen bisher noch nie von der Existenz oder Notwendigkeit einer bereichsspezifischen Neutralität die Rede war. Die Entscheidung des BMI, mit der Gesetzesnovelle alle Beamt:innen zu adressieren, ist also keiner verfassungsrechtlich Vorgabe geschuldet, sondern politisch gewollt.

Vom Bund zum Land – von den Beamt:innen zu den Angestellten – und jede oberste Dienstbehörde wie es ihr beliebt

Im Erläuterungsteil des Gesetzentwurfs wird darauf hingewiesen, dass „ein grundsätzlicher Gleichklang der Regelungen von Bund und Ländern gewollt [ist].“[27] Dies ergibt sich schon daraus, dass die Regelungen des Beamtenstatusgesetzes unmittelbar auf Ebene der Länder wirken. Während der Deutsche Landkreistag den Gesetzentwurf lediglich als Anregung aufgreift, ähnliche Regelungen auf Länderebene in Kraft zu setzen,[28] begrüßt der Deutsche Beamtenbund (dbb) dass mit dem Gesetzentwurf, „[…] eine in Bund und Ländern einheitliche Regelung zum Erscheinungsbild von Beamtinnen und Beamten getroffen [wird].“[29] Zudem weist der dbb darauf hin, dass einer Verbeamtung eine Beschäftigung als Tarifbeschäftigte/r vorausgehen könne. Seien nur Beamt:innen von den Regelungen zum Erscheinungsbild betroffen, würden „[…] je nach Status unterschiedliche Maßstäbe gelten, was im Einzelfall nicht unproblematisch sein könnte.“[30] Man möchte hinzufügen: Vor allem, da Betrachter:innen per bloßem Augenschein nicht feststellen können, ob sie es mit einem/einer hoheitlich tätigen Beamt:in oder einem/einer Angestellten zu tun haben. Zwar geht der dbb davon aus, dass die Regelungen in erster Linie nur uniformierte Berufe betreffe, allerdings wird der Gesetzentwurf so verstanden, dass „Jede oberste Dienstbehörde […] folglich für ihren jeweiligen Bereich entscheiden [kann], ob und wenn ja, inwieweit Einschränkungen oder Untersagungen erforderlich sind.“[31]

Der DGB moniert die vom Gesetzgeber vorgeschlagene Formulierung, die festlegt, wann (nicht religiös motivierte) Erscheinungsmerkmale eingeschränkt oder untersagt werden können. Dies sei insbesondere dann vorgesehen, wenn die Merkmale „[…] durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin bzw. des Beamten in den Hintergrund zu drängen.“[32] Das – so der DGB – sei „ein Allgemeinplatz, der Raum für eine gewillkürte ‚Geschmackspolizei‘ eröffnet.“[33] Stattdessen plädiere man für die Formulierung: „Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erscheinungsmerkmale gewaltverherrlichend, einschüchternd, sexistisch oder nach allgemeiner sittlicher Anschauung abstoßend wirken oder dadurch persönliche weltanschauliche oder religiöse Präferenzen, Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen oder Ablehnungen von Lebensweisen Dritter deklaratorisch während der Amtsausübung zur Schau gestellt werden sollen.“[34] Der rechtliche und inhaltliche Unterschied zwischen Tätowierungen mit zweifelhaftem oder gar verfassungswidrigem Inhalt und religiös motivierter Bekleidung wird damit nicht nur endgültig nivelliert, sondern religiöser Bekleidung oder einem Schmuckkreuz wird auch pauschal ein deklaratorischer Charakter unterstellt. Eine solche plakative Formulierung mag dann zwar kein Allgemeinplatz mehr sein, verfassungsrechtlich gesehen dürfte sie jedoch kaum tragfähig sein.

Einzig vom Christlichen Gewerkschaftsbund CGB kommt zögerliche Kritik. Die über Rechtsverordnungen geplante Einflussnahme auf die Gewährung von grundgesetzlich garantierten Persönlichkeitsrechten sei so nicht hinnehmbar. Zwar unterlägen Beamte besonderen Verpflichtungen. „Andererseits sichert aber das Grundgesetz auch jedem Bürger zu, seine Meinung und seine Religiöse Einstellung frei und ohne Zwang öffentlich äußern zu können.“[35] Im Fazit allerdings geht es dem CGB allerdings nur noch um die freie Meinungsäußerung durch Tätowierungen: es sei nicht verständlich, dass im Wege von Rechtsverordnungen generelle Regelungen zu Tätowierungen o.ä. von Beamten im öffentlichen Dienst, die mit Bürgern in Kontakt kommen, auf die individuelle und persönliche Situation des betreffenden Beamten nicht eingehen.“[36]

Körperschmuck ist in der Gesellschaft angekommen – religiöse und weltanschauliche Zeichen jedoch nicht?

Der Deutsche Beamtenbund gibt im Namen seiner Mitgliedsverbände zu bedenken, „[…] dass Tätowierungen und Körperschmuck mittlerweile in der Gesellschaft angekommen seien und damit auch bei Beamtinnen und Beamten verbreitet seien.“[37] Und der dbb selbst ergänzt, „[…] dass die allgemeine gesellschaftliche Anschauung und damit die gesellschaftliche Akzeptanz insbesondere im Hinblick auf Tätowierungen oder Körperschmuck einem stetigen Wandel unterliegen.“[38] Demnach müsse die oberste Dienstbehörde im Falle, dass sie solche Erscheinungsmerkmale eingeschränkt oder verboten habe, die Entwicklung beobachten und überprüfen, ob dies noch weiterhin gerechtfertigt sei. Wenn die der Einschränkung zugrundeliegenden Annahmen nicht mehr zuträfen, müssten die Regelungen angepasst werden. Das solle im Gesetz verankert werden.

Hinsichtlich religiöser und weltanschaulicher Zeichen scheint eine solche Veränderung gesellschaftlicher Anschauung nicht angenommen zu werden oder der dbb vertritt die Auffassung, solche Zeichen seien per se und unabänderlich heute und in Zukunft geeignet, eine neutrale Amtsführung in Frage zu stellen.

Intersektionalität – Verletzung der staatlichen Neutralität durch vermeintlich neutrale Regelungen

Als Frauenorganisation kommen wir nicht umhin, den Umgang des Gesetzgebers mit den Gesetzesfolgen im Hinblick auf die Gleichstellung scharf zu kritisieren. Der Staat ist nach Artikel 3 des Grundgesetzes zur umfassenden Gleichbehandlung seiner Bürger:innen verpflichtet und muss bestehende Nachteile abbauen. Gesetzentwürfe werden entsprechend geprüft. Im vorliegenden Gesetzentwurf heißt es unter dem Punkt „Weitere Gesetzesfolgen“: „[…]  Frauen und Männer sind in gleicher Weise betroffen. Eine mittelbare geschlechterbezogene Benachteiligung liegt nicht vor.“[39]

Das Zusammenspiel mehrerer Merkmale und das damit zusammenhängende Diskriminierungspotential wird entweder nicht gesehen, was einen dringenden Beratungsbedarf offenlegt, oder bewusst ignoriert. Die vom Gesetz Betroffenen erleiden aufgrund ihrer spezifischen Kombination von Geschlecht und Religionszugehörigkeit eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Personen, die lediglich nach dem Merkmal Geschlecht beurteilt werden oder zu Angehörigen einer Weltanschauungszugehörigkeit oder Religion, die keine Bekleidungsregeln kennt.

Dieser Mangel an intersektionaler Perspektive führt dazu, dass der Gesetzgeber auch den Begriff der staatlichen Neutralität nicht so anwendet, wie ihn das BVerfG definiert. Die Verpflichtung des Staates zur Neutralität schließt eine Privilegierung einzelner Gruppen gegenüber anderen aus. Eine Gruppe wird aber nicht nur dann privilegiert, wenn sie ihre religiöse oder weltanschauliche Praxis ausleben darf, während eine andere Gruppe dieses Recht nicht hat. Eine Privilegierung entsteht auch, wenn eine vermeintlich neutral formulierte Verbotsregelung (alle Zeichen sind verboten) in ihrer Anwendung dazu führt, dass nur bestimmte Gruppen (diejenigen, die eine religiöse Bekleidungsregelung kennen) getroffen werden, andere jedoch nicht. Damit wird die erste Gruppe (zumindest) mittelbar benachteiligt, die letztere indirekt privilegiert.

Erschwerend kommt hinzu: Aus unserer langjährigen Beratungspraxis wissen wir, dass Kopftuchverbotsgesetze auch in Bundesländern praktische Anwendung fanden, in denen solche Gesetze nicht erlassen worden waren. So fühlten sich z.B. in Rheinland-Pfalz und Hamburg einzelne Schulleitungen ermächtigt, in Anlehnung an die Kopftuchverbote in anderen Bundesländern zu entscheiden, dass ihr Kollegium „kopftuchfrei“ bleiben soll. Zudem war mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2015 der Spuk für die kopftuchtragenden Lehrerinnen nicht vorbei: Auch sechs Jahre nach der Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit feiern die Verbote noch in der einen oder anderen Schule fröhliche Urstände. Daher ist es absehbar, dass die – bisher nicht öffentlichkeitwirksam verbreiteten – Beteuerungen der Koalitionsfraktionen, die Novellierung des Gesetzes begründe kein pauschales Kopftuchverbot, ohne Effekt bleiben werden und stattdessen im Bewusstsein der Öffentlichkeit bleibt: Beamt:innen dürfen keine religiösen und weltanschaulichen Zeichen tragen.

Daher fordern wir die Entfernung der Gesetzespassage, die religiös oder weltanschauliche konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds adressiert. Beamt:innen, die aufgrund ihrer religiösen oder weltanschaulichen Orientierung ihr Amt nicht neutral ausüben, können schon über heute geltendes Recht aus dem Dienst entfernt werden.[40]

Nichtbeachtung empirischer Befunde

Zurück zu den Erläuterungen des Gesetzentwurfs: Bevor der Staat sich also leichtfertig die vorurteilsbehaftete Sicht einer Person zu eigen macht, die Religionen negativ gegenüber steht und diese Sicht dann zum „objektiven“ Standard erhebt, sollten vorliegende empirische Daten mit in eine Entscheidungsfindung einbezogen werden.

So hat die Studie „Antimuslimische Einstellungen in der Polizei?“[41] festgestellt, dass Polizist:innen im Laufe ihres Berufsalltags der Gefahr ausgesetzt sind, antimuslimische Einstellungen und Stereotype zu bilden. Zugleich sind Menschen mit Migrationshintergrund in fast allen Landespolizeibehörden deutlich unterrepräsentiert. Die vermehrte Präsenz u.a. von Muslim:innen in den Polizeikräften könnte negativen Stereotypen entgegenwirken, denn insbesondere dann, wenn Menschen aufgrund gleicher Ziele miteinander kooperieren und den gleichen Status haben, werden Vorurteile abgebaut.[42]

Damit ist die Abbildung gesellschaftlicher – auch religiöser und weltanschaulicher – Vielfalt der Königsweg zu einem friedlichen Zusammenleben. Der vorliegende Gesetzentwurf dagegen zielt ab auf die Ausgrenzung unter Berufung auf Stereotype und fördert damit die gesellschaftliche Spaltung.

Zudem lohnt sich ein Blick auf eine Studie, die untersuchte, wer Kopftuchverbote befürwortet.[43] Zwar ging es dabei um ein Kopftuchverbot für Schülerinnen, doch ähnliche Ergebnisse bzgl. der zugrundeliegenden Einstellungen sind seit Jahren auch aus anderen Studien bekannt. Demnach lehnen diejenigen, die keine privaten Kontakt zu Muslim:innen haben, die Migration negativ betrachten und Pluralität sowie gesellschaftliche Veränderungen ablehnen, mit höherer Wahrscheinlichkeit das Tragen eines Kopftuches ab. Sieht man sich die Altersgruppe der Schüler:innen an, zeigt sich, dass sie sich zu 90% gegen ein Kopftuchverbot aussprechen. Das ist zweifellos ein Resultat des täglichen Zusammenlebens von Schüler:innen unterschiedlicher Glaubens- und Weltanschauungsgruppen in der Schule.

Die Frage ist, welchen „objektiven Dritten“ der Staat als maßgeblich definieren will: eine kommende Generation, für die gesellschaftliche Vielfalt erlebter und gelebter Alltag ist und die selbstverständlich davon ausgeht, dass sich diese Vielfalt auch auf allen Ebenen der Gesellschaft widerspiegeln muss oder diejenigen Gruppen, die eine solche Vorstellung ablehnen, insbesondere, wenn es um eine gleichberechtigte Teilhabe in staatlichen Institutionen geht und damit nicht diskutierbare Grundrechtsprinzipien in Frage stellen.


[1] Pressemitteilung vom 23.03.2021, Deutscher Bundestag – Regelungen zum Erscheinungsbild von Beamten und Soldaten; Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, 1926839.pdf (bundestag.de). Der Referentenentwurf ist schon mit dem 1.10.2020 datiert.

[2] BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25.17, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Tätowierung mit verfassungsfeindlichem Inhalt. https://www.bverwg.de/171117U2C25.17.0

[3] Ebenda, Rn. 82f.

[4] Ebenda, Rn. 18.

[5] Ebenda. Rn. 33.

[6]Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, S 28. 1926839.pdf (bundestag.de)

[7] Z.B. § 61 Bundesbeamtengesetz; § 34 Beamtenstatusgesetz; § 4 Soldatengesetz.

[8] Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, a.a.O., S 28.

[9] Ebenda, S. 43.

[10] Vgl. Gärditz, Klaus Ferdinand / Kamil Abdulsalam, Maryam: Allgemeines „Kopftuchverbot“ durch die Hintertür? Zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten („lex Tattoo“). https://verfassungsblog.de/allgemeines-kopftuchverbot-durch-die-hintertur/

[11] Vgl. Kirsten Wiese in: Neveling, Tomma: „Ein Signal gegen das Kopftuch“, Mediendienst Integration, vom 22.4.21, https://mediendienst-integration.de/artikel/ein-signal-gegen-das-kopftuch.html

[12] Ebenda. Sowie: Dernbach, Andrea: Erscheinungsbild von Beamtinnen. Bundestag ermöglicht bundesweites Kopftuchverbot, Tagesspiegel vom 23.4.21, https://www.tagesspiegel.de/politik/erscheinungsbild-von-beamtinnen-bundestag-ermoeglicht-bundesweites-kopftuchverbot/27124744.html  

Neveling, Tomma: „Ein Signal gegen das Kopftuch“, Mediendienst Integration, vom 22.4.21, https://mediendienst-integration.de/artikel/ein-signal-gegen-das-kopftuch.html

Islamische Gemeinschaft kritisiert geplanten Gesetzesentwurf für Beamtinnen, IslamiQ, vom 21.04.21, https://www.islamiq.de/2021/04/21/islamische-gemeinschaft-kritisiert-gesetzesentwurf-fuer-beamtinnen/

[13] Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat (4. Ausschuss) vom 21.4.2021, S. 12. http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/288/1928836.pdf)

[14] Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, a.a.O., S. 40.

[15] Ebenda.

[16] Ebenda.

[17] Ebenda.

[18] Ebenda.

[19] Ebenda, S. 41.

[20] Ebenda.

[21] NRW: Gesetzentwurf; Gesetz zur Stärkung religiöser und weltanschaulicher Neutralität der Justiz des Lands Nordrhein-Westfalen, DRS 17/3774. https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-3774.pdf

[22] Niedersachsen: Gesetz zur Anpassung des Rechts der richterlichen Mitbestimmung zur Stärkung der Neutralität der Justiz. DRS 18/4394, S. 27. https://www.landtag-niedersachsen.de/Drucksachen/Drucksachen%5F18%5F05000/04001-04500/18-04394.pdf

[23] Erläuterungen zum Religionsverfassungsrecht auf der Seite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. https://www.bmi.bund.de/DE/themen/heimat-integration/staat-und-religion/religionsverfassungsrecht/religionsverfassungsrecht-node.html

[24] Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, a.a.O. S. 43 in Bezugnahme auf den Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Januar 2020 – 2 BvR 1333/17 – Leitsätze https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/01/rs20200114_2bvr133317.html;jsessionid=E699D545BFD00ECE435A39127080B0A2.1_cid394

[25] Ebenda.

[26] Ebenda.

[27] Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, a.a.O., S. 42.

[28] Stellungnahme Deutscher Landkreistag, S. 1. https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/stellungnahmen/gesetz-zur-regelung-des-erscheinungsbildes-von-beamtinnen-und-beamten/stellungnahme-dlt.pdf;jsessionid=058AA5812118D18C5C330933413F1710.2_cid287?__blob=publicationFile&v=

[29] Stellungnahme des dbb beamtenbund und tarifunion, S. 3 f. https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/stellungnahmen/gesetz-zur-regelung-des-erscheinungsbildes-von-beamtinnen-und-beamten/stellungnahme-dbb.pdf;jsessionid=058AA5812118D18C5C330933413F1710.2_cid287?__blob=publicationFile&v=2

[30] Ebenda, S. 4.

[31] Ebenda.

[32] Stellungnahme DGB, S. 1f. https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/stellungnahmen/gesetz-zur-regelung-des-erscheinungsbildes-von-beamtinnen-und-beamten/stellungnahme-dgb.pdf;jsessionid=058AA5812118D18C5C330933413F1710.2_cid287?__blob=publicationFile&v=3

[33] Ebenda.

[34] Ebenda.

[35] Stellungnahme des christlichen Gewerkschaftsbundes CGB, S. 3. https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/stellungnahmen/gesetz-zur-regelung-des-erscheinungsbildes-von-beamtinnen-und-beamten/stellungnahme-cgb.pdf;jsessionid=058AA5812118D18C5C330933413F1710.2_cid287?__blob=publicationFile&v=4

[36] Ebenda.

[37] Stellungnahme des dbb beamtenbund und tarifunion,a.a.O. S. 4.

[38] Ebenda, S. 5.

[39] Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, a.a.O., S. 40.

[40] Vgl. Kirsten Wiese in: Neveling, Tomma, a.a.O.

[41] Kemme, Stefanie, Essien, Iniobong und Stelter, Marleen: Antimuslimische Einstellungen in der Polizei? in: Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform, 2020, Vol. 103(2) p. 129-149, S. 145.

[42] Ebenda, S. 143.

[43] Foroutan, Naika, Simon, Mara Simon und Canan, Coskun in Zusammenarbeit mit Kalter, Frank und Zajak, Sabrina: Wer befürwortet ein Kopftuchverbot in Deutschland?, DeZIM Research Notes https://dezim-institut.de/fileadmin/user_upload/Presse/DRN/DRN_01_190830_3einseitig.pdf

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