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Wahlprüfstein zu Kopftuchverboten

Wahlprüfstein zu Kopftuchverboten

Seit einigen Jahren beteiligen wir uns am Format der Wahlprüfsteine, indem wir Themen adressieren, die für Muslim:innen wichtig sind. Dazu formulieren wir eine bzw. mehrere Fragen, die dann von den Parteien beantwortet werden. Anlässlich der bevorstehenden Bundestagswahl war nur eine Frage möglich und die haben wir dem neuen Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbildes von Beamt:innen gewidmet.

Hintergrund

Das Gesetz ermöglicht das Verbot religiös oder weltanschaulich motivierter Bekleidungs- oder Schmuckstücke, wenn sie objektiv geeignet seien, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung zu beeinträchtigen. Zwar weist der Gesetzgeber darauf hin, dass bei einem Verbot die strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eingehalten werden müssten. Doch er bezieht sich dabei ausdrücklich nicht auf die BVerfG-Entscheidung zum Lehramt (2015), nach der ein pauschales Verbot verfassungswidrig ist. Stattdessen bezieht er sich auf die BVerfG-Entscheidung zum Rechtsreferendariat (2020), nach der ein pauschales Verbot erlassen werden kann – allerdings nur für den Bereich der Richter:innen und Staatsanwält:innen. Diese Einschränkung wird jedoch ignoriert, denn das neue Gesetz richtet sich an alle Beamt:innen (außer im Schuldienst), die als Personen wahrgenommen werden, die ein Amt ausüben.

Empfehlung des federführenden Ausschusses und Abstimmung im Parlament: Die Regierungsfraktionen (CDU/SPD), die das Gesetz auf den Weg gebracht hatten, versicherten, dass das Gesetz zu keiner Änderung der Rechtslage bzgl. eines allgemeinen Kopftuchverbotes führe und stimmten dafür. DIE GRÜNEN-Fraktion sahen zwar die Gefahr, dass mit dem Gesetz ein Verbot religiös-weltanschaulicher Kleidungsstücke eingeführt werden solle, enthielt sich bei der Abstimmung jedoch der Stimme, im Vertrauen darauf, dass verfassungsrechtliche Hürden ein solches Verbot verhindern würden. Die FDP-Fraktion enthielt sich, u.a. aus Gründen, die mit der Altersversorgung zusammenhingen, aber auch wegen der Vermischung von Regelungen zur Tätowierung mit der „sog. Kopftuch-Debatte“. Die Fraktion der LINKEN stimmte gegen das Gesetz, ebenfalls u.a. aus Gründen, die mit finanziellen Aspekten des Beamtentums zu tun haben, aber auch mit dem Argument, durch die Unbestimmtheit einiger Regelungen drohe die Einführung eines Kopftuchverbotes durch die Hintertür. Die AfD-Fraktion begrüßte das Gesetz.

Das Gesetz trat am 7. Juli in Kraft.

Frage an die Parteien

Jurist:innen sehen die Gefahr, dass das Gesetz zu einem pauschalen Verbot religiös konnotierter Kleidung (Kopftuch/Kippa/Dastar) in allen Bereichen des öffentlichen Dienstes führen könnte. Daher haben wir, adressiert an die CDU/CSU, SPD, DIE GRÜNEN, die FDP und DIE LINKE, gefragt: „Wie werden Sie sicherstellen, dass das Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbildes von Beamt:innen nicht zu pauschalen Verboten religiöser Zeichen in den uniformierten Diensten, der Justiz, des Lehramts und der sonstigen Stellen des öffentlichen Dienstes führt?“

Antworten der Parteien:

Keine Partei plant, das Verbot religiös- und weltanschaulich motivierter Bekleidung aus dem Gesetzestext zu streichen. SPD, GRÜNE, FDP und DIE LINKE betonen den Schutz der Religionsfreiheit, die nur unter ganz bestimmten Bedingungen eingeschränkt werden könne. Die CDU/CSU nennt dieses Argument nicht. Sie argumentiert, es sei sehr wichtig, dass man auf eine neutrale Amtsführung vertrauen könne.

CDU/CSU, SPD und DIE LINKE weisen darauf hin, dass das Gesetz allein noch kein Verbot darstellt, sondern nur eine Basis (Ermächtigungsgrundlage) für Verbotsregelungen sein kann. Die anderen Parteien äußern sich dazu nicht.

Alle Parteien erklären, dass eine Verbotsregelung den „strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts von 2020“ genügen müsse, GRÜNE und LINKE wollen auch darauf achten, dass diese Vorgaben eingehalten werden.

Der Knackpunkt: Keine Partei erwähnt, dass die „strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts von 2020“ sich nur auf den Bereich der Richter:innen und Staatsanwält:innen bezogen, d.h. auf Bereiche, in denen Roben getragen werden. Das neue Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbildes für Beamt:innen dagegen adressiert alle Beamt:innen, die den Bürger:innen als Vertreter:innen des Staates gegenübertreten; also auch die Mitarbeiter:innen, bei denen man eine Meldebescheinigung abholt oder einen neuen Pass beantragt oder sich eine Urkunde beglaubigen lässt.

Und wie lauten die Antworten, wenn nicht ausgerechnet eine muslimische Frauenorganisation fragt?

Vielleicht kennt ihr den Wahl-O-Mat, der von der Bundeszentrale für politische Bildung initiiert ist. In diesem Jahr tauchte auch dort ein Statement zum Kopftuch für Beamtinnen auf: „Das Tragen eines Kopftuches soll Beamtinnen im Dienst generell erlaubt sein.“ Natürlich hat es uns interessiert, ob die Parteien dort die gleiche Antwort gegeben haben, wie wir sie erhalten haben. Tatsächlich ergab sich bei der SPD eine leichte und bei der CDU eine deutliche Abweichung:

Bei der SPD fehlte die Zusicherung, dass das neue Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbildes von Beamt:innen kein Verbot begründe, sondern nur eine Rechtsgrundlage für ein Verbot darstelle. Ihr Statement endet mit dem Satz, dass aufgrund des Sonderrechtsverhältnisses zwischen Beamt:innen und Staat deren Grundrechte eingeschränkt werden können. Das erweckt den Eindruck, dass ein Verbot jederzeit möglich sei.

Die CDU schlug bei der Antwort einen anderen Ton an, als sie es uns gegenüber getan hat. Ihr Statement könnte als verbrämtes Verbot, von dem im Einzelfall eine Ausnahme gemacht werden kann, verstanden werden: „Eine generelle Erlaubnis [zum Tragen eines Kopftuches] lehnen wir ab. Wie es bei allen religiösen Merkmalen der Fall ist, soll das Tragen eines Kopftuchs dann verboten werden können, wenn das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin dadurch beeinträchtigt werden kann. Ob das der Fall ist oder nicht, muss in jedem Einzelfall entschieden werden.”

Logisch ist eine solche Aussage nicht, denn beide Sätze widersprechen sich: Die Ablehnung einer generellen Erlaubnis bedeutet, dass der Status quo ein generelles Verbot ist, von dem Ausnahmen gemacht werden können. Der Hinweis auf Bedingungen für ein Verbot, bedeutet, dass der Status quo eine generelle Erlaubnis ist, die nur unter bestimmten Bedingungen eingeschränkt werden kann.

Entweder weiß die CDU selbst nicht, was das Gesetz tatsächlich bedeutet oder sie weiß (noch) nicht, wozu sie es letztendlich nutzen will.

Antworten im Wortlaut:

Nachfolgend findet ihr die Antworten aller Parteien im Wortlaut. Alle Antworten zum Thema Antidiskriminierung findet ihr im Wahlkompass Antidiskriminierung. Dort gibt es nicht nur Informationen zur Bundestagswahl 2021, sondern auch zur Landtagswahl im Berlin.

CDU/CSU:

Dem Vertrauen auf eine neutrale Amtsführung von Beamtinnen und Beamten kommt in unserem Gemeinwesen eine herausgehobene Bedeutung zu. Das Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbildes von Beamtinnen und Beamten schafft eine vom Bundesverwaltungsgericht geforderte, hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für Regelungen, wie Beamtinnen und Beamte sich in uniformierten Diensten zeigen dürfen. Entsprechende Regelungen müssen sich selbstverständlich auch künftig an die strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts halten, wonach eine Einschränkung oder Untersagung zum Beispiel von Merkmalen des Erscheinungsbildes, die religiös oder weltanschaulich konnotiert sind, nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist.

SPD:

Das Tragen eines Kopftuchs, Sikh-Turban und einer Kippa ist eine persönliche Entscheidung und als religiöses Symbol als Teil der Glaubensfreiheit durch Artikel 4 des Grundgesetzes geschützt. Das AGG (Allgemeine Geleichbehandlungsgesetz) verbietet Diskriminierungen aufgrund der Religion oder Weltanschauung im Arbeitsleben: Arbeitgeber*innen dürfen weder bei der Bewerbung noch im Arbeitsalltag Personen wegen ihres Glaubens benachteiligen Das gilt grundsätzlich auch für Beamt*innen. Allerdings stehen sie zum Staat in einem Sonderrechtsverhältnis: Sie repräsentieren den zur weltanschaulichen Neutralität verpflichteten öffentlichen Dienst. Infolgedessen können die Grundrechte von Beamt:innen eingeschränkt werden. Durch das Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbildes von Beamt:innen wird keine Änderung der Rechtslage herbeigeführt. Entsprechende Regelungen müssen sich auch künftig an die strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts halten.

Bündnis 90/DIE GRÜNEN:

Wir GRÜNE sagen klar: Niemand darf Personen vorschreiben, was sie aus religiösen Gründen anzuziehen haben, noch sie zwingen, sich auszuziehen. Wir lehnen deshalb pauschale Kopftuchverbote ab. Gleiches gilt für Regelungen, die zu einem Kippa-Verbot führen würden. Pauschale Verbote sind auch nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vereinbar. Sie stellen eine gravierende Einschränkung der grundrechtlich geschützten Religionsfreiheit dar. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung klar formuliert, dass begründet nachgewiesen werden muss, dass das Vertrauen in die neutrale Amtsführung beeinträchtigt wird. Dafür bräuchte es neben den weltanschaulichen/religiösen Kleidungsstücken weitere Umstände. Wir werden uns weiterhin für die politische Berücksichtigung dieser Rechtsprechung einsetzen.

FDP:

Unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung sichert in einem historisch selten erreichten Maß die freie und ungestörte Ausübung von Glaubens- und Gewissensfreiheit. Staat und Recht achten in Deutschland die Gewissensentscheidungen und die Glaubensausübung des Einzelnen. Gleichzeitig haben die Prinzipien demokratischer Ordnung, wie sie sich aus dem Grundgesetz und der von ihm geprägten Rechtsordnung ergeben, unbedingten Vorrang vor Machtansprüchen religiöser oder ideologischer Art. Vor diesem Hintergrund hat sich die Fraktion der Freien Demokraten im Deutschen Bundestag bei der Abstimmung über das Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BT-Drucksache 19/26839) enthalten. Das Gesetz enthält zwar in Teilen gelungene Regelungen, beispielsweise wenn es um Tätowierungen geht. Die Auswirkungen auf andere Bereiche und insbesondere die Vermischung mit dem Thema „allgemeines Kopftuchverbot“ wurden jedoch kritisch bewertet. Eine Einschränkung der Religionsausübung – beispielsweise auch durch berufsrechtliche Vorgaben zum äußeren Erscheinungsbild – muss sich stets auch am Verfassungsrecht messen lassen und auch die strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigen.

DIE LINKE:

Das Menschenrecht auf freie Religionsausübung schließt das Recht auf öffentliches Bekenntnis zu einer Religion ein. DIE LINKE verteidigt das Selbstbestimmungsrecht von muslimischen Frauen, spricht sich gegen ein Verbot religiös motivierter Bekleidung aus und lehnt eine Einschränkung von Beschäftigtenrechten auf dieser Grundlage ab. Das verabschiedete Gesetz bietet zunächst nur die Rechtsgrundlage für die letztlich entscheidenden Anordnungen durch die Dienstherren, also die jeweils zuständigen Ministerien bzw. Senatsverwaltungen. Wir werden aufmerksam beobachten, welche Maßnahmen in Bund und Ländern nun aufgrund des Gesetzes ergriffen werden. Ein pauschales Verbot wäre darauf aus unserer Sicht nicht zu stützen und damit rechtswidrig.

Fazit:

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